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Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Berücksichtigen Sie alle Pflichten?

In den Geltungsbereich des „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“, kurz „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ (LkSG), fallen Unternehmen bereits ab dem Jahr 2023, wenn sie über dreitausend Mitarbeitende beschäftigen. Ab dem Jahr 2024 wird dieser Schwellenwert sogar auf eintausend Beschäftigte gesenkt, womit eine sehr große Zahl von Leistungserbringern in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft betroffen ist. Bei Verstößen drohen Bußgelder in mindestens sechsstelliger Höhe.

Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist, grundlegende Menschenrechte und Umweltbelange entlang globaler Lieferketten zu verbessern.

Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren.

Aufgrund des weiten Begriffes der „Lieferkette“ können grundsätzlich auch Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltsgesetzes fallen, sofern sie die Mitarbeitendenschwelle erreichen.

Auch diese Unternehmen sind am Markt tätig und bieten gesundheitliche, pflegerische oder sonstige Dienstleistungen gegen Entgelt an. Ebenso kaufen diese Unternehmen verschiedenste Produkte und Materialen ein, welche für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen erforderlich sind.

Ist das Unternehmen verpflichtet die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu beachten, sieht das Gesetz die Verankerung eines angemessenen Risikomanagementsystems vor. Um das zu ermöglichen, wird es für die betroffenen Unternehmen erforderlich sein, ihre Lieferketten zu kennen, mögliche Risiken zu eruieren und entsprechende Präventionsmaßnahmen festzulegen. Zudem sieht das Gesetz die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens vor, über welches sich Betroffene und Hinweisgeber melden können.

Die gesetzlichen Anforderungen an Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen, sind hoch. Insbesondere die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung eines Risikomanagementsystems dürften erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll sich möglichst bald mit dem Thema zu beschäftigen.

Jenseits der rechtlichen Prüfung und Bewertung der individuellen Rahmenbedingungen der Unternehmen erfordert das LkSG die Schaffung von Strukturen und die Implementierung von Prozessen. Hierzu gehören beispielsweise

  • Schulungen für Mitarbeitende,
  • die Entwicklung eines Risikoanalyse- und -dokumentationsverfahrens, die sich nahtlos in die betrieblichen Abläufe einfügt und
  • die Einrichtung standardisierter Abläufe für Präventions- und Kontrollmaßnahmen sowie für die Berichterstattung.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer rechtlichen und organisationalen Situation und bei der Implementierung aller erforderlichen Instrumente. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!