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Russland-Sanktionen in der Vergabe

Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbote

Die von der EU ergriffenen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt ziehen eine Reihe von Konsequenzen für Vergabeverfahren nach sich:

Im Falle von laufenden Vergabeverfahren gilt seit dem 9. April 2022 ein Zuschlagsverbot im Verhältnis zu sanktionierten Personen oder Unternehmen „mit einem Bezug zu Russland“. Ein „Bezug zu Russland“ ist in diesem Sinne im Falle des Besitzes der russischen Staatsangehörigkeit oder einer Niederlassung in Russland anzunehmen. Dies betrifft nicht nur

  • Auftragnehmer,
  • Bieter und
  • Bewerber, sondern auch
  • eine mittelbare Beteiligung mit mehr als 10 % des Auftragswertes etwa als Unterauftragnehmer, Lieferant oder im Zusammenhang mit einer Eignungsleihe.

Im Rahmen von Vergabeverfahren kann insoweit eine entsprechende Eigenerklärung von Bewerbern und Bietern gefordert werden.

Für den gleichen Personenkreis gilt bei vor dem 9. April 2022 erteilten Aufträgen und Konzessionen ab dem 11. Oktober 2022 ein Vertragserfüllungsverbot.

Sie haben Fragen zu den Auswirkungen der Russland-Sanktionen auf das Vergaberecht und die Auswirkungen auf Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbote? Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen bei allen Fragen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!