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Die Umsatzsteuerermäßigung ist gesichert!

Ermäßigter Steuersatz wird erleichtert und ausgeweitet

Am 06.04.2022 hat der Rat der Europäischen Kommission die Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 u. a. in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze beschlossen. Der europäische Rat der Finanzminister strebte diese Änderung seit 5 Jahren an.

Die seit 30 Jahren bestandhabende Normierung der ermäßigten Steuersätze wurde damit in grundlegenden Punkten verändert.

Hervorzuheben ist dabei eine gute Lösung für Produkte und Dienstleistungen von Inklusionsbetrieben, Beschäftigungsgesellschaften sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM), denen die restriktive Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Steuerermäßgung in den letzten Jahren große Sorgen bereitet hat.

Damit die neuen Privilegierungen in Deutschland auch zur Anwendung kommen können, ist ein Tätigwerden des Gesetzgebers gefordert. Da es sich um ein Mitgliedstaatenwahlrecht handelt, muss Deutschland die Änderungen nicht oder nicht vollständig umsetzen. Es bleibt abzuwarten wie sich die neue Bundesregierung insoweit verhält.

Nach dem Koalitionsvertrag aus 2021 steht bislang fest, dass Inklusionsunternehmen beim ermäßigten Steuersatz bessergestellt werden sollen. Für sie wird es jedenfalls deutlich leichter, den reduzierten Mehrwertsteuersatz anzuwenden bzw. durchzusetzen. Eine Klarstellung hinsichtlich des Anwendungsbereichs auch für WfbM und Beschäftigungsgesellschaften ist unseres Erachtens nach unumgänglich.

Anhang III Nr. 15 der MwStSystRL erhält nun folgenden Wortlaut:

„15.  Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinnützige Organisationen, die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, wie von den Mitgliedstaaten definiert, einsetzen und die von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden, soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind;"

Damit steht zu hoffen, dass für die Anwendung ermäßigter Steuersätze, insbesondere im Bereich der Beschäftigungsbetriebe der Eingliederungshilfe zukünftig eine klare und rechtssichere Grundlage geschaffen wird. Inwiefern der Gesetzgeber mit dieser Möglichkeit die Anwendung der Ermäßigung z. B. auch für Kooperationsleistungen im Rahmen von Zweckbetrieben nach § 57 Abs. 3 AO ausdrücklich regeln wird bzw. die Finanzverwaltung einen solchen Anwendungsbereich anerkennt, bleibt abzuwarten, wenngleich es nach unserem Dafürhalten nur konsequent wäre.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf zum geänderten Anwendungsbereich der Umsatzsteuerermäßigung? Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen bei allen Herausforderungen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!