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Steuerbegünstigte Kooperationen

Was jetzt zu tun ist

Kooperationen stellen einen Schwerpunkt in der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts dar - und so eben auch im aktuellen Änderungsschreiben zum AEAO.  Die wichtigsten Aspekte und was jetzt zu tun ist, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. 

Die Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO

Erleichterungen ergeben sich vor allem für gemeinnützige Kooperationen. § 57 Abs. 3 AO ermöglicht es einer Körperschaft, künftig auch dann unmittelbar gemeinnützig tätig zu sein, wenn sie planmäßig mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Organisation zusammenwirkt. Die Regelung bewirkt, dass zukünftig diverse Leistungen aus dem steuerpflichtigen Bereich dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet  werden können. Damit können auch (Service-)Gesellschaften als gemeinnützig anerkannt werden, die ausschließlich Funktionsleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften erbringen. Im Ergebnis hätten zahlreiche Abgrenzungsfragen zum Zweckbetrieb oder nach der Angemessenheit von Verrechnungspreisen bzw. Gewinnaufschlägen automatisch ein Ende gefunden.

Positionierung der Finanzverwaltung

Erfreulicherweise hat das BMF die Auffassung bestätigt, dass auch gemeinschaftliche Serviceleistungen, wie Buchhaltung oder Beschaffungsstellen sowie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen von der Neuregelung umfasst sind. Faktisch können diese Funktionsleistungen damit künftig – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen – dem steuerbegünstigten Bereich zugeordnet werden. Voraussetzung für diese Erleichterung wird allerdings ein entsprechender Satzungspassus sein. In dieser Hinsicht rückt das BMF merklich von einem praktikablen Ansatz ab und verlangt eine genaue Bezeichnung sowohl der Kooperationspartner als auch der Kooperationsleistungen in der Satzung.

Umsetzung in der Praxis

Um die mit § 57 Abs. 3 AO geschaffenen Erleichterungen nutzen zu können, muss zwingend eine gesellschaftsvertragliche Basis geschaffen werden. Wie genau die – seitens der Finanzverwaltung geforderte – „Bezeichnung“ der Kooperationspartner dabei auszusehen hat, ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere steht die Frage im Raum, ob eine namentliche Benennung zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund sollten geplante bzw. laufende Satzungsänderungen im Vorfeld einzelfallbezogen mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Der konkreten Formulierung der Kooperationsklausel kommt somit eine enorme Bedeutung zu. Vor allem Vereins- und Stiftungssatzungen sollten daher genauestens geprüft werden.

Für gewerbliche Gesellschaften, die bereits im Jahr 2022 von der Gemeinnützigkeit profitieren wollen, ist darüber hinaus Eile geboten. Denn die Gemeinnützigkeit kann für das Jahr 2022 nur erreicht werden, wenn der Gesellschaftsvertrag noch in diesem Jahr angepasst und im Handelsregister (ggf. rückwirkend) eingetragen wird.

Gemeinsam führen die Neuregelung und die Modifizierung der Satzungen nun zu einer Verlagerung steuerpflichtiger Betätigungen in den steuerbegünstigten Bereich. In diesem Zuge ist ein besonderes Augenmerk auf die Gewinnermittlung zu legen. Soweit Funktionsleistungen beim Kooperationspartner weiterhin im steuerpflichtigen Bereich anfallen, kann die neue Steuerbegünstigung nur partiell in Anspruch genommen werden. Dann gilt es geeignete Aufteilungsmaßstäbe zu finden.

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