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Wie Holdingkörperschaften von der Reform profitieren

Entschärfung des Problemkreises Holdingstruktur

Neue Möglichkeiten - § 57 Abs. 4 AO

Der § 57 Abs. 4 AO sieht eine Kehrtwende in Bezug auf die Beurteilung von Holdingstrukturen im gemeinnützigen Konzern vor. Bisher konnten Konzernspitzen, beispielsweise Stiftungen oder Vereine, die neben dem Halten von Beteiligungen selbst keine steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen, nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Dies ändert sich nun. § 57 Abs. 4 AO sieht vor, dass auch Holdingkörperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verwirklichen.

Die Regelung ist jedoch nicht nur für „echte“ Holdingkörperschaften von Bedeutung, sondern richtungsgebend für die generelle Beurteilung gemeinnütziger Beteiligungsstrukturen. Vorteile ergeben sich insbesondere durch die Verschiebung der Beteiligungen aus der Vermögensverwaltung in den ideellen Bereich der Holdingkörperschaft. Damit einher gehen Folgen für den Erwerb von Anteilen an gemeinnützigen GmbHs, denn diese müssen nicht mehr aus freien Mitteln finanziert werden. Ebenfalls deutlich vereinfacht werden Ausgliederungen, da es nicht mehr zwingend zu einem Sphärenwechsel kommt.

Positionierung der Finanzverwaltung

Aufgrund des Gesetzeswortlauts:

„Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.“

war bislang unklar, ob Beteiligungen an gewerblichen Tochtergesellschaften die Begünstigung des § 57 Abs. 4 AO ausschließen. Dies wäre unserer Ansicht nach nicht sachgerecht gewesen und hätte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung geführt. Dem hat sich nun auch die Finanzverwaltung angeschlossen. Im Änderungsschreiben des AEAO vom 6. August 2021 heißt es ausdrücklich, dass eine „steuerbegünstigte Holdinggesellschaft auch Anteile an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften halten kann“.

Neben dieser Klarstellung enthält das Schreiben vom 6. August 2021 allerdings auch eine Einschränkung: Demnach kommen nur Beteiligungen für die Begünstigung in Betracht, deren Zwecke denen der Holdingkörperschaft entsprechen. Ob bzw. inwieweit diese Verwaltungsauffassung von den gesetzlichen Bestimmungen gedeckt ist, wird sich erst noch zeigen müssen.

Folgen für die Praxis

Für die praktische Anwendung der Neuregelung wird es wohl zunächst auf eine beteiligungsindividuelle Prüfung der verwaltungsseitig geforderten Zweckentsprechung hinauslaufen. Je nach Einzelfall kann sich auch eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt anbieten.

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