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Teststellung im Vergabeverfahren

Dokumentation ist Pflicht

Der Vergabesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg musste sich in einem Beschluss vom 27. Juli 2022 (1 Verg 1/22) mit den Anforderungen an die Dokumentation einer wertenden Teststellung in einem Vergabeverfahren befassen. Der Auftraggeber hatte hierzu die einzelnen angebotenen Produkte im Rahmen einer Teststellung einem größeren Nutzerkreis aus den eigenen Reihen testweise zur Verfügung gestellt; diese sollten die Produkte in verschiedenen Kategorien mit Punkten bewerten.

Das Bewertungsergebnis wurde dann im Rahmen des Qualitätskriteriums zur Grundlage der Vergabeentscheidung gemacht. In der Vergabedokumentation wurden nur die einzelnen Punktebewertungen festgehalten, nicht aber die Gründe der Testpersonen für die Vergabe der unterschiedlichen Punktzahlen.

Der Vergabesenat hielt diese Dokumentation für unzureichend. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, die Kriterien für die Punktevergabe offen zu gestalten und insoweit auch Raum für subjektive Bewertungen zu geben. Allerdings müsse der Bewertungsvorgang nachvollziehbar dokumentiert sein.

Es müsse jedenfalls im Grundsatz dargelegt werden, warum ein Produkt eine hohe oder eine niedrige Punktzahl erhalten habe. Ein Zuschlag darf nicht au feine unzureichende Dokumentation gestützt werden. Eine unzureichend dokumentierte Bewertung muss wiederholt werden.

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