Neuigkeiten

TSE – Einrichtung von elektronischen Kassensystemen

Schutz der elektronischen Kassen durch ein TSE – aber es gibt Ausnahmen!

Seit dem 01. Januar 2020 besteht die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherheitsverordnung sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte TSE zu schützen. Doch nicht jedes Kassensystem ist von dieser Verpflichtung betroffen.

Ausnahmen

Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge sind vorerst aus dem Anwendungsbereich der Kassensicherheitsverordnung (KassenSichV) herausgenommen. Laut dem BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 wird die Pflicht zur Aufrüstung für diese Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert.

Außerdem können Kassensysteme, die im Zeitraum vom 25. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft worden sind und Geschäftsvorfälle digital aufzeichnen, nicht aber mit einer zertifizierten TSE aufgerüstet werden können, noch bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.

Fristverlängerungen

Da viele Unternehmen die Umstellung nicht fristgerecht durchführen konnten, verlängerten eine Vielzahl der Bundesländer, die vom Bundesministerium für Finanzen bekanntgegebene Frist, auf den 31. März 2021. Über den 31. März 2021 hinaus, gibt es keine offiziellen Fristverlängerungen für die Einrichtung von Kassensystemen. Hier ist jedoch auf die Kulanz des jeweiligen zuständigen Betriebsstätten Finanzamtes zu hoffen. Es besteht die Möglichkeit um eine weitere Verlängerung der Einrichtungsfrist beim Finanzamt zu bitten. Der Fristverlängerungsantrag sollte gut begründet sein. Denn die Fristverlängerung vom 30. September 2020 auf den 31. März 2021 konnte nur in Anspruch genommen werden, sofern der Unternehmer die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben hatte. Die Ausnahme gilt auch, wenn der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen ist, über die jedoch nachweislich noch nicht verfügt werden kann.

Hintergrund

Die KassenSichV hatte das Finanzministerium zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Diese legt fest, dass Registrierkassen mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. Alle Transaktionen der Kassen sind auf internen nicht abänderbaren Speichern zu verzeichnen. Das unveränderbare Protokoll der getätigten Vorgänge muss an das Finanzamt exportierbar sein.

Meldung der Kassen

Innerhalb eines Monats nach Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems ist eine Anzeige gem. § 146a Abs. 4 Satz 2 AO an das zuständige Betriebsstätten Finanzamt zu erstatten. Da für die Meldung der elektronischen Kassensysteme laut Gesetz ein amtlicher Vordruck genutzt werden muss, welcher allerdings noch nicht verfügbar ist, muss die TSE erst mit Verfügbarkeit des amtlichen Vordrucks gemeldet werden.

Handlungsempfehlung

Wir empfehlen Ihnen, sich über Ihre Kassensysteme zu informieren und bei Bedarf eine Zertifizierung einzuholen, damit ggf. eine weitere Fristverlängerung über den 31. März 2021 hinaus beantragt werden kann. Hierfür stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!