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Spenden aus dem wiGB an Tochter-gGmbH

Finanzgericht urteilt über Möglichkeit einer Spende an Tochter-gGmbH

Einer gemeinnützigen Körperschaft stehen grundsätzlich mehrere Wege offen, um eine ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft unterstützen zu können. Insbesondere erfolgt eine solche Unterstützung bislang in Form von Einlagen, Mittelweiterleitungen und Darlehen. Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wurde nun ein Fall verhandelt, in dem eine solche Unterstützung in Form von Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgte – mit erfreulichem Ausgang.

Im verhandelten Fall (Urteil vom 07.10.2020, Az. 1 K 1264/19) hatte ein gemeinnütziger Verein seiner Tochter-gGmbH in den Jahren 2014 und 2016 Spenden in Höhe von insgesamt rund 700.000 Euro zukommen lassen. Die Spenden stammten ausschließlich aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins. Während der Verein die Spenden, für die er ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen erhielt, steuermindernd geltend machte, sah das Finanzamt hierin eine verdeckte Einlage in die Tochter-gGmbH, welche das steuerliche Einkommen des Vereins nicht mindert. Der Verein klagte vor dem Finanzgericht gegen die Nicht-Berücksichtigung der Spenden durch das Finanzamt.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass beim Verein steuerlich anzuerkennende Spenden vorliegen, die den Gewinn und damit die Steuerlast des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mindern. Eine verdeckte Einlage in die Tochter-gGmbH liegt nach Auffassung des Finanzgerichtes nicht vor.

Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung vor allem damit, dass die Spenden aus altruistischen Motiven geleistet wurden. Ziel der Spenden war nicht, die eigene Beteiligung an der Tochter-gGmbH zu stärken oder von der Tochter-gGmbH eine Gegenleistung zu erhalten, sondern vielmehr die Förderung der steuerbegünstigten Zwecke. Der Verein machte hierbei keine Bestimmungen über die Verwendung der Spenden. Auch ist zu beachten, dass die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins teilweise mit denen der Tochter-gGmbH übereinstimmten. Eine solche Handlung widerspricht auch Sicht des Finanzgerichts nicht dem, wie ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand des Vereins handeln würde. In der Folge ist die Zahlung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so dass eine verdeckte Einlage nicht in Betracht kommt.

Der Verein hat sich aus Sicht des Finanzgerichts bewusst dafür entschieden, der Tochter-gGmbH Spenden zukommen zu lassen, die der Form- und Inhaltsstrenge des Gemeinnützigkeitsrechts unterliegen und bei ihm, anders als bspw. ein Darlehen, zu einem tatsächlichen Vermögensopfer führen. Wäre es dem Verein lediglich um die finanzielle Stärkung der Tochter-gGmbH gegangen, so hätte dieser eher, wie bereits in der Vergangenheit geschehen, der Tochter-gGmbH ein entsprechendes Darlehen gewährt. Dass durch die Spenden nichtsdestotrotz eine finanzielle Stärkung der eigenen Tochter eintritt, stellt aus Sicht des Finanzgerichts nur einen positiven Nebeneffekt dar, sei jedoch nicht das Hauptmotiv der Spenden gewesen.

Im Übrigen erklärt das Finanzgericht, dass es im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, dass die Tochter-gGmbH weder von Dritten Spenden erhalten hat noch aktiv Spendenakquise betrieben hat.

Fazit

Das Urteil ist zu begrüßen. Nach Auffassung der Finanzrichter können steuerbegünstigte Körperschaften Spenden an andere steuerbegünstigte Körperschaften leisten. Dass es sich hierbei ggf. um einander nahestehende Personen handeln kann, sollte diese Möglichkeit nicht von vornherein ausschließen. Zuwendungen können als Spenden berücksichtigt werden, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv und die finanzielle Stärkung der Tochter-gGmbH nur ein günstiger Nebeneffekt ist.

Es ist jedoch zu beachten, dass gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (Az. I R 52/20) eingelegt wurde. Gemeinnützige Körperschaften sollten daher das Urteil des Bundesfinanzhofs abwarten, bevor sie derartige Spenden in der Praxis umsetzen.

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