Es steht inzwischen eine Vielzahl staatlicher Förderprogrammen zur Verfügung, um betroffenen Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen über Corona-Auswirkungen hinwegzuhelfen. So gibt es als Soforthilfen u. a. den über das COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz eingeführten Pflege-Schutzschirm sowie für andere soziale Einrichtungen
- das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG),
- Kurzarbeitergeld,
- Erstattungen über das Infektionsschutzgesetz,
- Corona Soforthilfe des Bundes und Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen,
- KfW-Sonderprogramme und KfW-Sonderkredite,
- staatliche Bürgschaften
- etc.
Hierbei darf aber nicht übersehen werden, dass die Gewährung der Soforthilfen zum Teil den Charakter eines Vorschusses hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt über die endgültige Höhe des Zuschusses entschieden wird. Ziel ist es, anspruchsberechtigten Einrichtungen möglichst schnell und unbürokratisch zu unterstützen.
Die meisten dieser Programme bieten finanzielle Unterstützung auf Grundlage der von den Antragstellern auf Basis einer Selbstauskunft zur Verfügung gestellten Informationen, die ohne Lieferung von umfassenden Nachweisen nicht umfassend geprüft werden.
Um Doppelfinanzierungen auszuschließen, legen die konkretisierenden Verfahrensfestlegungen durch den GKV-Spitzenverband nach § 150 Abs. 3 SGB XI fest, dass Erstattungen über den Pflege-Schutzschirm ausgeschlossen sind, soweit Positionen anderweitig (z.B. über Kurzarbeitergeld, Entschädigung über Infektionsschutzgesetz, Betriebsschließungsversicherung) finanziert werden. Zusätzlich müssen die Pflegeeinrichtungen bei Geltendmachung des Anspruches versichern, dass sie alle staatlichen Unterstützungsleistung oder anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten "ausgeschöpft" haben“.
Der Erstattungsanspruch nach § 150 Abs. 2 SGB XI ist auch nach den Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 3 SGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen (Stand 24.07.2020) ausdrücklich nachrangig gegenüber anderen staatlichen Hilfen.
Es ist davon auszugehen, dass viele Anträge noch im Nachhinein geprüft werden. Es stellt sich daher die Frage wie einerseits „finanziert werden“ und andererseits „ausgeschöpft zu haben", zu verstehen ist.
Nicht jedem ist bekannt, dass sich derjenige, der die Förderprogramme unberechtigt in Anspruch nimmt, ggf. dem Verdacht des sog. Subventionsbetrugs aussetzt. Bei dem Straftatbestand des Subventionsbetruges gem. § 264 StGB ist zwar grundsätzlich bedingter Vorsatz erforderlich. Dies führt dann zu dem regelhaften Strafmaß bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Neben einem besonders schweren Fall mit einem höheren Strafmaß (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) gibt es auch noch eine Tatvariante mit geringerem Strafmaß (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) für Fälle von Leichtfertigkeit, die in etwa der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht, d.h. auch ohne Vorsatz.
Wann ein Antragsteller leichtfertig handelt, ist naturgemäß schwer zu bestimmen. Es verbleibt also eine große Rechtsunsicherheit, weil nur schwer vorhersehbar ist, wann ein Gericht einen Fehler als „leichtfertig“ einstufen würde. Unsicherheiten in Bezug auf etwaige drohende Rückzahlungsverpflichtungen bei Vorrang anderweitiger Einnahmen erschweren aktuell belastbare Prognosen in Bezug auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2020. Es ist auch davon auszugehen, dass sich bei einer Vielzahl von Einrichtungen auch noch die Frage stellen wird, wie diese Problematik sachgerecht im Jahresabschluss zum 31.12.2020 abgebildet werden kann.
Soweit in den aufgeführten Antragsverfahren oftmals Dinge an Eides statt versichert werden müssen, kann ebenfalls der Straftatbestand gemäß § 156 StGB einschlägig sein, der falsche Versicherung an Eides statt mit Strafe belegt. Es ist daher eine gewissenhafte Dokumentation (idealerweise EDV-gestützt) der Ermittlung des Erstattungsanspruchs sowie der getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der zumutbaren Prüfungs-, Erkundigungs-, Informations- oder Aufsichtspflichten zu empfehlen.
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