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Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb

Die richtige Bieterauswahl

In einem Beschluss vom 20.01.2022 (Verg 7/21) befasste sich der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) mit den Voraussetzungen einer Dringlichkeitsvergabe für Antigen-Schnelltestes. Anders als noch die VK Südbayern als Vorinstanz hielt das BayObLG die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsvergabe hier für erfüllt. Allerdings bot die Entscheidung Gelegenheit für einige Klarstellungen hinsichtlich der Auswahl der an einer Verhandlungsvergabe zu beteiligenden Bietern.

Grundsätzlich sind die Gründe für die Auswahl der an einer Verhandlungsvergabe zu beteiligenden Bieter zu dokumentieren. Die Auswahl muss also aufgrund von objektiven Kriterien erfolgen.

Das BayObLG hätte auch noch eine nachträgliche Dokumentation für zulässig gehalten, im zu entscheidenden Fall beanstandete es allerdings die widersprüchlichen Angaben des Auftraggebers, die hier zur Feststellung von Vergaberechtsverstößen. Damit werde auch ein an der Teilnahme am Verhandlungsverfahren interessiertes Unternehmen, das nicht beteiligt wird, in seinen Rechten verletzt.

Zwar können diese Vergaberechtsverstöße gerichtlich festgestellt werden – sie führen aber nach dem BayObLG nicht zur Unwirksamkeit eines trotz dieser Verstöße geschlossenen Vertrages. Freilich ließ das BayObLG offen, ob dem in der Bieterauswahl nicht berücksichtigten Unternehmen Schadenersatzansprüche zustehen können.

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