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Verkürzte Antragsfrist für Energie-Zuschuss

Achtung Handlungsbedarf bis 15. Dezember 2023

Aus dem Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) können Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe ein einmaligen Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten für Gas, Fernwärme und andere Brennstoffe sowie Strom im Jahr 2022 erhalten. Der Zuschuss beträgt i.d.R. 95 % der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Das Nähere zum Antragsverfahren ist in der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV) geregelt.

Mit seinem Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig erklärt. Bei Übertragung der Maßstäbe aus den Entscheidungsgründen betrifft das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).

Die Bundesregierung hat daher am 27. November 2023 unter anderem beschlossen, die aus dem WSF finanzierten Leistungen zum Ende des Jahres 2023 auslaufen zu lassen.

Die notwendigen gesetzlichen Änderungen werden über das Haushaltsfinanzierungsgesetz umgesetzt. Dies betrifft auch den Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe nach § 36a SGB IX i.V.m. der ReHV und den hieraus gewährten Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für Rehabilitationseinrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen.

Anträge für den Energie-Zuschuss an soziale Dienstleister können nur noch bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes gestellt werden (bisher: 30. April 2024). Wann genau die Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes sein wird, ist noch nicht bekannt.

Das BMAS bittet daher Anträge auf jeden Fall bis zum 15. Dezember 2023 einzureichen. Für die Einreichung des Antrags ist auch der Nachweis eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.

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