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Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG geplant

Weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026

Mit der Einführung des § 2b UStG hat der Gesetzgeber die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich neu geregelt. Die Vorschrift des § 2b UStG trat dabei ursprünglich zum 1. Januar 2016 in Kraft, wobei diese erstmalig für Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.

Mit Einführung der gesetzlichen Änderung wurde den juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 gewährt, welche im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze und zuletzt aufgrund der Energiekrise bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde.

Laut dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist nach dem derzeitigen Stand eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung zur verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts geplant.

So soll die optionale Übergangsfrist des § 27 Abs. 22 S. 2 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG nach den Plänen des Ministeriums um zwei weitere Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2026 verlängert werden.

Demzufolge könnten juristische Personen des öffentlichen Rechts noch bis Ende des Jahres 2026 die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG anwenden.

Als Gründe führt das BMF insbesondere die erheblichen administrativen wie auch finanziellen Herausforderungen auf, mit denen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten konfrontiert sehen. Zudem bestehen nach Ansicht des Ministeriums weiterhin grundlegende Anwendungsfragen, welche einer rechtssicheren und fristgerechten Umsetzung des § 2b UStG entgegenstehen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang Gebrauch von der Übergangsregelung gemacht haben, können nach den Plänen des BMF jedoch mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren.

Trotz der neuesten Pläne des BMF möchten wir weiterhin auf die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG ab dem 1. Januar 2025 hinweisen, da fraglich ist, ob die Verlängerung der Übergangsregelung auch tatsächlich verabschiedet wird.

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