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Gehaltsverhandlung mit Vorstand und Geschäftsführung

Ein Drahtseilakt für den Aufsichtsrat?

Der Wettbewerb um Führungskräfte ist auch im Gesundheits- und Sozialwesen groß. Bekanntermaßen sind Spitzenkräfte rar und haben ihren Preis. Das Gemeinnützigkeitsrecht fordert allerdings die Angemessenheit von Vergütung und birgt das Risiko, dass Verstöße mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit sanktioniert werden.

Denn gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs – Urteil vom 12.03.2020 (Az. V R 5/17) – Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können.

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist nach Aussage des Bundesfinanzhofs durch einen Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein "Abschlag" für Vorstände/Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist.

Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Ausgangspunkt hierbei soll die BBE-Studie zu Geschäftsführervergütungen sein.

Liegt ein unangemessen hohes Vorstands-/Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

Steht nun der Aufsichtsrat des Unternehmens des Gesundheits- und Sozialwesens vor der Aufgabe, Gehaltsverhandlungen mit der neuen Führungskraft zu führen, tut er gut daran, sich zuvor über die Grenzen eines abbildbaren Vergütungsrahmens klar zu werden. Ebenso ist bei einer Gehaltssteigerung im laufenden Anstellungsverhältnis darauf zu achten, dass große Gehaltssprünge mit sachlichen Argumenten begründbar sind (etwa Fusion, Zukauf, Ausweitung).

Neben diesem steuerlichen Aspekt ist aber auch wichtig, die Gehaltsstruktur der Branche und des Unternehmens im Blick zu behalten. Denn auch wenn eine Vergütung steuerlich (gerade noch) vertretbar wäre, wäre es politisch und vor dem Hintergrund des Selbstverständnisses einer Non-Profit-Organisation sicherlich prekär, wenn diese in Sachen Vergütung ihrer Vorstände/Geschäftsführer am einschlägigen Markt über die Maße hervorsticht.

Ebenso ergibt es wenig Sinn, mit einer augenscheinlich sehr sparsamen Vergütungsvorstellung am Markt nach einer neuen Führungskraft zu suchen oder die eigene Führungskraft bei anstehenden Verhandlungen über eine Gehaltserhöhung zu vertrösten. Mit der Taktik wird man weder gute Leute halten, noch diese ins Unternehmen bekommen.

Idealerweise fokussiert man sich daher bei der Vergleichbarkeit auch auf die einschlägigen Unternehmen der Sozialwirtschaft und setzt diese Daten dann ins Verhältnis zu denen der vom BFH angesprochenen Wirtschaftsunternehmen.

Das hierdurch gewonnene Benchmarking kann den Aufsichtsorganen Sicherheit geben bei der nächsten Gehaltsverhandlung mit dem Geschäftsführer oder Vorstand.

Gern unterstützen wir sie hierbei mit unserer Branchenerfahrung. Jetzt Kontakt aufnehmen!