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Verlängerung Schutzschirm nach § 150 SGB XI

2. Verordnung wurde im Bundesrat zugestimmt

Schutzschirm-Verordnung im Bundesrat verabschiedet

Auch wenn der Höhepunkt der COVID-19-Pandemie (vorerst) überschritten  zu sein scheint, handelt es sich nach Einschätzung des BMG noch  immer um eine ernst zu nehmende und fragile Situation. Die Versorgung von Pflegebedürftigen durch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen kann vielfach noch nicht im Normalbetrieb erbracht werden. Es ist daher angezeigt und im Interesse aller Beteiligten, die pflegerische Versorgung in der noch immer anhaltenden Gefährdungssituation weiterhin durch unterstützende Maßnahmen sicherzustellen.

Der Bundesrat hat am 17. September 2021 der zweiten “Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie” zugestimmt.

Damit die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen, die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und  die  Angebote  zur  Unterstützung  im  Alltag  weiterhin  die  Möglichkeit  haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen auf die seit Monaten bewährten Maßnahmen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zurückgreifen zu können, werden folgende Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert:

  • Die Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung. Es genügt eine Begutachtung aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf der Grundlage telefonischer oder digitaler Befragungen (§ 147 Absatz 1 und 6 SGB XI).
  • Die Durchführung der Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz, sofern die pflegebedürftige Person dies wünscht (§ 148 SGB XI).
  • Die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Absatz 1 SGB XI)
  • Die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen (§150 Abs. 2 bis 4 SGB XI).
  • Die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen (§ 150 Absatz 5 SGB XI).
  • Die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Absatz 5a SGB XI).
  • Der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5b SGB XI).
  • Die Möglichkeit der Übertragung der in den Jahren 2019 und 2020 nicht verbrauchten Beträge für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI (§ 150 Absatz 5c SGB XI).
  • Die Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage und nicht, wie regulär, für zehn Arbeitstage (§ 150 Absatz 5d SGB XI).

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.