Neuigkeiten

Vielfältige Bilanzierungsregeln

Erschwerte Vergleichbarkeit von Abschlüssen im Bereich der öffentlichen Hand

Die Ausgangslage

Seit Einführung der kommunalen Doppik kann man eine weitgehende Aufweichung einer einheitlichen öffentlichen Rechnungslegung durch Sondervorschriften in bestimmten Bereichen beobachten. Auch für Eigenbetriebe werden vermehrt Ausnahmen geschaffen, wenn diese ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung des jeweiligen Bundeslandes aufstellen.

Als ein Beispiel hierfür sei genannt, dass es in bestimmten Bundesländern verboten ist, Pensionsrückstellungen zu passivieren, sofern ein kommunaler Versorgungsverband eingeschaltet ist. In einigen Bundesländern wird dies weiterhin davon abhängig gemacht, in welcher Branche der Eigenbetrieb tätig ist.

Die Aussagekraft eines Bestätigungsvermerks hängt entscheidend von der Qualität der zugrundeliegenden Rechnungslegungsvorschriften ab.  Ein Bestätigungsvermerk bestätigt die Einhaltung dieser Vorschriften. Er trifft jedoch keine Aussagen dazu, ob diese Rechnungslegungsvorschriften selbst die Informationsfunktion ausreichend berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund soll der Bestätigungsvermerk künftig besser darüber aufklären, wenn die zugrundeliegenden Rechnungslegungsvorschriften nicht ausreichend informativ erscheinen.

Schaffung von Transparenz

Der IDW Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) empfiehlt, in diesen Fällen einen Hinweis in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, der den jeweiligen Einzelfall/Sachverhalt regelt. Für den Anwendungsfall des Passivierungsverbots für Pensionsverpflichtungen könnte die Formulierung wie nachfolgend dargestellt aussehen:

Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt: Die angewandten Rechnungslegungsvorschriften

Die Rechnungslegungsvorschriften verlangen zwar, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. Die Vermittlung eines zutreffenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde erfolgt im Jahresabschluss jedoch nur, soweit die landesrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Die kommunale Doppik in [Bundesland] enthält ein gesetzliches Passivierungsverbot für Pensionsverpflichtungen gegenüber Beamten. Insoweit werden – entgegen dem ansonsten geltenden Vollständigkeitsgebot – nicht alle Verpflichtungen der Gemeinde im vorliegenden Jahresabschluss abgebildet. Unter Berücksichtigung solcher Verpflichtungen ergäbe sich ein anderes Bild, insbesondere wäre das Eigenkapital geringer.

Wir weisen ferner darauf hin, dass bei den einschlägigen landesrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften eine mit § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB vergleichbare Vorschrift fehlt, sodass die landesrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften nicht die Definition der Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) sowie der International Standards on Auditing (ISA) von Rechnungslegungsvorschriften zur sachgerechten Gesamtdarstellung erfüllen. Dies bedeutet, dass diese Rechnungslegungsvorschriften nicht die Definition der GoA von Rechnungslegungsvorschriften zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erfüllen.

Sie haben Fragen oder haben Unterstützungsbedarf? Wir stehen Ihnen bei allen Herausforderungen zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!