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Weitere Entlastungen für Pflegeeinrichtungen

Ergänzungshilfen-Richtlinie ab 1. März 2023

Bei den Entlastungen im Rahmen der Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen gibt es gute Nachrichten für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegen nach § 72 SGB XI:

Neben den Soforthilfen und des Entfalls des Abschlages für Gas und Wärme im Dezember 2022 sowie den gedeckelten Strom- und Gaspreisen nach EWPBG / StromPBG, werden mit der sog. Ergänzungshilfen-Richtlinie weitere Entlastungen für Pflegeeinrichtungen in Kraft treten.

Pflegeeinrichtungen mit leitungsgebundenem Erdgas, Fernwärme oder Strom als Energieträger haben ab 1. März 2023 die Möglichkeit entsprechende Ergänzungshilfen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 zu beantragen. Hierbei handelt es sich um die Erstattung der Mehraufwendungen für oben genannte Energieträger, die zwischen dem Referenzmonat März 2022 und den aktuellen Energiekosten entstanden sind. Eine Berechnung der Mehraufwendungen erfolgt einrichtungsindividuell und somit abhängig von den jeweiligen Energieverträgen und Verbräuchen. Die Hilfen sind ein weiterer Teil aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, welcher im Oktober 2022 durch die Bundesregierung neu aufgelegt worden ist.

Pflegeeinrichtungen müssen für die Erstattung allerdings schnell sein. Die rückwirkende Beantragung für die Monate ab Oktober 2022 ist nur innerhalb des Zeitraums von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Richtlinie möglich.

Dies stellt die Einrichtungen im laufenden Betrieb vor enorme zusätzliche Herausforderungen. Fortlaufende Beantragungen lässt der Gesetzgeber hingegen bis zum 15.04.2024 zu. Schon jetzt sollten Sie als Betreiber einer anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung Energieverträge und Abschlagsrechnungen bereithalten, um umgehend mit der Antragsstellung beginnen zu können. Genau so zügig wie Ihre Beantragung, sollen die Erstattungen innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung ausgezahlt werden.

Der Gesetzgeber verpflichtet Sie zudem bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchzuführen, da Ihre Erstattungsbeiträge für die Monate Januar bis einschließlich April 2024 sonst um 20 % gekürzt werden.

Wir von Curacon helfen Ihnen gerne bei der Beantragung der Mittel aus der Ergänzungshilfen-Richtlinie, indem wir mit unserer Datenübersichtsliste die nach der Richtlinie erforderlichen Dokumente zusammenzustellen und Sie im Rahmen der Antragsstellung unterstützen. Sprechen Sie uns hierzu auch gerne kurzfristig an.