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WfbM: Außenarbeitsplätze im Steuerrecht

Betriebsintegrierte Arbeitsplätze als Pachtmodell

Damit mehr WfbM-Beschäftigte den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt schaffen, bieten die Werkstätten zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Werkstatt an.

Sie versuchen den Menschen mit Behinderungen, die gute Voraussetzungen für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, Außenarbeitsplätze, Praktika oder eine Stelle in einem Inklusionsbetrieb zu vermitteln.

Was sind Außenarbeitsplätze?

Außenarbeitsplätze werden auch häufig als „ausgelagerte Arbeitsplätze“ oder „betriebsintegrierte Arbeitsplätze“ (BiAP) bezeichnet. Außenarbeitsplätze sind ausgelagerte WfbM-Arbeitsplätze, auf denen sich Menschen mit Behinderungen langfristig erproben können: Sie arbeiten in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes, sind aber weiterhin bei der WfbM beschäftigt und können jederzeit in diese zurückwechseln. (Weitere Informationen finden Sie auf der Seite von talentplus – Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung)

Viele Werkstätten verfügen mittlerweile über einen Fachdienst für Arbeitsvermittlung und Integrationsbegleitung, der die arbeitsbegleitende Betreuung im Betrieb übernimmt. Gibt es einen solchen Fachdienst nicht, erfolgt die Betreuung im Betrieb häufig durch den Sozialen Dienst der WfbM.

Die pädagogische Begleitung, Entlohnung und gesetzliche Sozialversicherung der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters erfolgt auch weiterhin über die WfbM. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung. Zwischen dem Beschäftigungsbetrieb und der WfbM wird ein Kooperationsvertrag geschlossen. Dieser regelt u. a. das individuell vereinbarte Entgelt, die Arbeitszeiten und den Urlaubsanspruch. Die Außenarbeitsplätze können sowohl dauerhaft als auch befristet angelegt sein. Man unterscheidet zwischen ausgelagerten Einzel- und ausgelagerten Gruppenarbeitsplätzen. Die Übergangsquote von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fällt bei den ausgelagerten Einzelarbeitsplätzen höher aus. Die meisten Übergänge gelingen aber durch Praktika.

Ausgleichsabgabe sparen bei Beschäftigungsübernahme?

WfbM-Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung, die als Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Unternehmen auf einem Außenarbeitsplatz beschäftigt werden, können für diese Zeit auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Der Nachweis darüber wird durch die Vereinbarung zwischen der WfbM und dem Unternehmen erbracht.

Gut zu wissen:

Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Werkstattbeschäftigte, die dauerhaft auf ausgelagerten Arbeitsplätzen in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt werden, können nicht auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Die Arbeitsleistung dieser Beschäftigten wird für die Werkstatt erbracht. Das Unternehmen, das den ausgelagerten Arbeitsplatz unterhält, kann aber die dafür von der WfbM ausgestellte Rechnung auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 SGB IX).

Neu: Ab 2024 kann ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.

Verpachtung von betriebsintegrierten Arbeitsplätzen auf dem Gelände der WfbM

Betriebsintegrierte Arbeitsplätze können auch auf dem Gelände der WfbM betrieben werden, indem von der WfbM nicht genutzte Nutzflächen an gewerbliche Unternehmen verpachtet werden. Voraussetzung: bei den zu vermietenden Flächen handelt es sich um Flächen, die aus der Förderung des Kostenträgers herausgefallen sind.

Gemeinnützigkeitsrecht

Für die Verpachtung von Nutzflächen an gewerbliche Unternehmen ist ein Pacht-/Mietvertrag abzuschließen, der neben einer Festlegung, welche Flächen zur Nutzung überlassen werden, grundsätzlich eine marktübliche Vergütung zuzüglich Nebenkosten beinhalten muss. Das Mietverhältnis ist grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Soweit ggf. Betriebs- und Geschäftsausstattung und Personalleistungen in Form von zum Beispiel Hausmeisterdiensten angeboten werden, kann es sich hierbei auch insgesamt um einen steuerpflichtigen wiGB handeln.

Die vorgenannte „Sphärenzuordnung“ beschränkt die Finanzierung notwendiger Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seitens der WfbM auf den Bereich ihrer sog. „freien Mittel“. Gelingt es, die verpachtete Werkstattimmobilie insgesamt dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3a AO zuzuordnen, könnte die WfbM für etwaige Investitionen bei Modernisierung/Instandhaltung auch ihre sog. zeitnah zu verwendenden Mittel verwenden.

Voraussetzung für eine derartige Zuordnung wäre, dass die WfbM - aufgrund der mit dem Pächter bestehenden Rechtsbeziehungen - mit der Finanzverwaltung Einvernehmen darüber erzielen kann, den Pächter als sog. Hilfsperson nach § 57 AO anzuerkennen. Dies dürfte aus unserer Sicht zumindest im Verhältnis betriebsintegrierte Arbeitsplätze/Gesamtarbeitsplätze Aussicht auf Erfolg haben.

Umsatzsteuer

Die Vermietung der Nutzflächen als sog. „betriebsintegrierte Arbeitsplätze“ an gewerbliche Unternehmen ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, ggf. kann es sich mit dem Ziel eines Vorsteuerabzugs auf Modernisierungskosten anbieten, für das Pachtverhältnis zur Umsatzsteuer zu optieren. Eine etwaige Überlassung von Betriebs- und Geschäftsausstattung, die vom Pächter für seinen Geschäftsbetrieb genutzt wird, unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Ggf. sind hier Entgelte für die Nutzflächen und die Überlassung der Betriebs- und im Pachtvertrag gesondert zu vereinbaren.

Mehrbedarf bei Mittagsverpflegung an WfbM-Beschäftigte

In § 42b Absatz 2 SGB XII werden Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen anerkannt. Zum Jahresbeginn 2024 steigt der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung von 288 auf 313 Euro. Damit beträgt der Mehrbedarf pro Arbeitstag je 4,13 Euro. Da die Zahl der Arbeitstage über die Monate schwankt, kann in der Regel eine pauschalierte Bewilligung vorgenommen werden. Bei einer 5-Tage Arbeitswoche werden 19 Arbeitstage pro Monat zugrunde gelegt, bei einer 4-Tage Woche sind es 15 Arbeitstage.

Soweit WfbM-Beschäftigte im Rahmen Betriebsintegrierte Arbeitsplätze - außerhalb der Erreichbarkeit einer WfbM-Kantine - anderweitig ein Mittagessen einnehmen, wird Ihnen der Mehrbedarf folglich nicht gewährt. Bei sog.  "betriebsintegrierten Arbeitsplätzen im Pachtmodell" dürften die WfbM-Beschäftigten dagegen ihr Mittagessen in einer von der WfbM betriebenen Kantine unverändert einnehmen (können), sodass der Mehrbedarf zu gewähren ist.

Haben Sie sozialgesetzliche, steuerrechtliche oder andere Fragen bei der Planung, Konzeption oder Durchführung von betriebsintegrierten Arbeitsplätzen, zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen. Jetzt Kontakt aufnehmen!