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Whistleblower-Richtlinie – Was ist das?

Sinn und Zweck im Überblick

Lange Zeit hatten Whistleblower einen schlechten Ruf in Unternehmen und wurden als „Nestbeschmutzer“ angesehen.

Die Realität sieht jedoch anders aus. Oftmals werden Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben oder sonstige Regelungen gerade erst aufgrund von Hinweisen der eigenen Mitarbeitenden aufgedeckt, sodass das Unternehmen darauf reagieren und Maßnahmen ergreifen kann.

Damit dienen entsprechende Hinweise der Vorbeugung von negativen Auswirkungen auf das Unternehmen in Folge von Verstößen, z. B. durch Reputationsschäden sowie Straf- oder Schadensersatzzahlungen. Objektiv betrachtet sind somit Hinweise der eigenen Mitarbeitenden für Unternehmen durchaus hilfreich.

Dennoch zeigt sich die Furcht der Mitarbeitenden, dass Hinweise auf Missstände negative Auswirkungen auf die eigene Karriere und persönliche Situation innerhalb des Unternehmens haben könnten. Diese Furcht führt dazu, dass Mitarbeitende sich dagegen entscheiden, Missstände aufzudecken. Um dem entgegenzuwirken, sieht die EU-Richtlinie (Whistleblowing-Richtlinie) daher einen umfassenden Schutz für Hinweisgeber in Unternehmen vor und verbietet direkte oder indirekte Sanktionen gegen aktuelle und ehemalige Mitarbeitende. Mangels nationaler Umsetzung der EU-Richtlinie gilt diese nunmehr seit Dezember 2021 direkt in Deutschland.

Inhaltlich sieht die Richtlinie vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden ein internes Meldesystem (telefonisch, schriftlich, persönlich oder web-basiert) errichten. Neben der internen Meldung sieht die Richtlinie auch die Möglichkeit einer externen Meldung (an Behörden) vor.

Hierbei steht es dem Mitarbeitenden frei, zunächst den internen Meldekanal zu verwenden oder sich direkt extern zu melden. Gemäß der Richtlinie ist jedoch die interne Meldung zu bevorzugen. Sowohl interne als auch externe Meldekanäle sind so auszugestalten, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers sichergestellt wird.

Da die Richtlinie in der letzten Legislaturperiode trotz Vorliegen eines nationalen Gesetzesentwurfs nicht in deutsches Recht überführt werden konnte, gilt der Schutz der Hinweisgeber aktuell nur für Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht, wie

  • Steuerbetrug,
  • Geldwäsche oder
  • Straftaten im Zusammenhang mit Verkehrssicherheit,
  • öffentlicher Gesundheit sowie
  • Verbraucher- und Datenschutz.

Ausweislich des Koalitionsvertrages ist jedoch eine baldige Umsetzung der Richtlinie in ein eigenes Gesetz vorgesehen. Dabei ist davon auszugehen, dass zumindest auch die vorstehenden Bereiche durch das nationale Gesetz abgedeckt werden. Zudem dürften Verstöße gegen die Verpflichtung zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzes ab diesem Zeitpunkt auch ernsthaftere Konsequenzen für die Unternehmen nach sich ziehen.

Mithin sind Unternehmen angehalten, sich möglichst bald mit der Thematik sowie möglicher Wege zur Implementierung eines Meldesystems zu beschäftigen. Hierbei werden sich eine Vielzahl von Fragenstellungen ergeben, wie die Anforderungen der Richtlinie möglichst praktikabel im eigenen Unternehmen umgesetzt werden können.

Wir unterstützten Sie hierbei, sowohl bei der Implementierung als auch der Betreuung der Meldekanäle – gerne in einem individuellen Workshop. Jetzt Kontakt aufnehmen!