Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen, dem öffentlichen Sektor und der Kirche sind – nicht zuletzt, unter Einhaltung der satzungsmäßigen Vorschriften nach §§ 51ff. Abgabenordnung, zwecks Erlangung des Status der Steuerbegünstigung – regelmäßig privatkörperschaftlich verfasst und somit insolvenzfähig. Wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen im Insolvenzrecht, das insoweit uneingeschränkt auch für Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft gilt.
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