Gemeinnützige Körperschaften unterstützen sich häufig gegenseitig bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Dabei werden sowohl finanzielle Mittel als auch verbilligte Leistungen zur Förderung eingesetzt. Bisher waren diese Fördertätigkeiten nur in bestimmten Konstellationen erlaubt. Der neue § 58 Nr. 1 AO führt nun zu erheblichen Erleichterungen.
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- Autor:
- Anna Imberg, LL.M.
- Erschienen in:
- Curacontact 01/2021