Veröffentlichungen

PV-Anlagen bei gemeinnützigen Stiftungen

BMF regelt neue Details

Nach § 3 Nr. 72 EstG gilt für Photovoltaikanlagen mit maximal 30kW (peak) und darüber hinaus an oder in Einfamilienhäusern eine Befreiung von Einnahmen. Das BMF hat seine Perspektive zu § 3 Nr. 72 EstG dargestellt, wobei Vereinfachungen für gemeinnützige Körperschaften ausblieben. Relevant ist in diesem Zusammenhang einzig und allein der Aspekt von Stromlieferungen an fremde Dritte. Ob § 3 Nr. 72 EstG darauf anwendbar ist und was Stiftungen bei Stromlieferungen beachten müssen, erklärt unser Kollege und Steuerberater Nils Schulten in seinem Fachbeitrag.

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