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Gesetzliche und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
Gegenstand der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB sind der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und ggf. der Lagebericht. Häufig werden auch freiwillige Abschlussprüfungen durchgeführt. Geschäftsleitungen und Aufsichtsräte sind häufig Verwalterinnen und Verwalter fremden Vermögens und wissen vor dem Hintergrund ihres Verantwortungsbereiches um den Nutzen einer Abschlussprüfung auch jenseits der gesetzlichen Anforderungen.
Konzernabschlussprüfungen
Größere Unternehmensverbände fassen ihre Einzelabschlüsse häufig in Konzernabschlüssen zusammen. Der nach § 290 HGB aufzustellende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens sind nach Maßgabe des Gesetzgebers durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen. Prüfungsgegenstand ist der Konzernabschluss, der sich aus Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Konzern-Kapitalflussrechnung sowie einem Konzern-Eigenkapitalspiegel zusammensetzt. Ergänzt wird der Konzernabschluss durch den Konzernlagebericht.
Prüfungen nach § 53 HGrG
Ist eine Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Kommune) mehrheitlich an einem privatrechtlichen Unternehmen beteiligt, muss die Jahresabschlussprüfung gemäß § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) um eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erweitert werden. Bei Unternehmen des Gesundheits- und Sozialwesens, an denen keine Gebietskörperschaften beteiligt sind, ist in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen häufig eine vergleichbare Prüfung vorgesehen. Der Prüfung nach § 53 HGrG wird grundsätzlich ein Fragenkatalog zugrunde gelegt, der 16 Fragenkreise bzw. Themengebiete umfasst.