Gemeinnützigkeitsrecht – Definition, Erklärungen und Neuerungen

Wohltätige Vereine und Organisationen profitieren in Deutschland gemäß Umsatzsteuerrecht von Umsatzsteuervergünstigung und weiteren steuerlichen Entlastungen. Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts gelten seit 2021 neue Regelungen.

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Gemeinnützigkeit – Steuerbefreiung & weitere Vorteile

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in Deutschland ein wichtiges Rechtsgebiet, das gemeinnützigen Organisationen einen besonderen Status verleiht und ihnen steuerliche und andere Privilegien einräumt. Unter Gemeinnützigkeit versteht man dabei, die Ausübung selbstloser Tätigkeiten einer Zivilgesellschaft, die das Allgemeinwohl fördert, ohne dabei hauptsächlich wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Rechtliche Grundlagen für die Gemeinnützigkeit bilden dabei die Rechtsprechungen der Finanzgericht wie beispielsweise des Bundesfinanzhofs (BFH).

Steuerliche Vergünstigungen

Unternehmen und Organisationen, die per Gemeinnützigkeitsrecht als gemeinnützig eingestuft werden, profitieren in erster Linie von Steuervorteilen und. So entfallen grundsätzlich die Beiträge zur Gewerbe- und Umsatz- sowie Körperschaftssteuer. Während die Gewerbesteuer eher selten für gemeinnützige Vereine anfällt, können per Gemeinnützigkeitsrecht definierte Organisationen gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) viele der eigenen Dienstleistungen und Aktivitäten von der Umsatzsteuer absetzen. Einschlägige Einzelgesetze und das Körperschaftsgesetz sehen ebenfalls eine Befreiung von der Steuer für erwirtschafteten Gewinne vor.

Der Erhalt eines Körperschaftssteuerfreistellungsbescheids ermöglicht es Spendern die Möglichkeit, Vereine und Organisationen steuerfrei zu unterstützen. Nach Spendenrecht können Spender demnach den Spendenbetrag mit Vorlage einer gültigen Spendenbescheinigung von der Steuer absetzen.

Nicht zuletzt ebnet der Gemeinnützigkeitsstatus den Weg zum Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Fördermitteln.

Gemeinnützigkeitsrecht: Pflichten & Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit

Die Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit sind per Gemeinnützigkeitsrecht definiert. So muss ein Unternehmen folgende Punkte erfüllen, um von der Steuerpflicht befreit zu werden:

Eindeutige Zweckverfolgung

Gemäß Abgabenordnung (AO) muss eine Organisation zur Erlangung des Status der Gemeinnützigkeit einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen. Dazu zählt unter anderem die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, Religion, Gesundheit, Umweltschutz und Jugendarbeit. Beispiele für Organisationen mit einer eindeutigen Zweckverfolgung sind Inklusionsbetriebe, Krankenhäuser, Flüchtlingsheime, Museen u.v.m.

Eine entsprechende Satzung

Gemeinnützige Organisationen sind dazu verpflichtet, eine Satzung zu erstellen, die die eindeutige Zweckverfolgung beinhaltet.

Mittelverwendung

Alle finanziellen Mittel, die der Organisation bzw. dem Verein zur Verfügung stehen, müssen für die Satzungszwecke eingesetzt werden. Wichtig ist dabei, dass nicht mehr als 10% des zur Verfügung stehenden Geldes zurückgelegt werden dürfen. Es gilt laut Gemeinnützigkeitsrecht das Prinzip der zeitnahen Verwendung der Mittel.

Selbstlose Förderung

Selbstlosigkeit ist eine der Grundvoraussetzung im Gemeinnützigkeitsrecht. Demnach sind Vereine und Organisationen dazu angehalten, primär altruistische Ziele zu verfolgen. Alle finanziellen Zuwendungen dürfen sowohl kurz- als auch langfristig ausschließlich für das Erlangen dieser Ziele eingesetzt werden.

Auflagen, Regelungen & mögliche Nachteile des Gemeinnützigkeitsrechts

Um sicherzustellen, dass gemeinnützige Organisationen tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen sie bestimmten Auflagen und Regelungen, die eng mit dem Vereinssteuerrecht verknüpft sind. In diversen Urteilen hat der BFH wichtige Präzedenzfälle geschaffen, die die Auslegung und Anwendung der Regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht beeinflussen. Neben dem dauerhaften Erfüllen aller Kriterien zur Erlangung der Gemeinnützigkeit, müssen strenge Vorgaben in Bezug auf die Vergütung von Vorstandsmitgliedern, politische Aktivitäten und eine ordnungsgemäße Buchführung eingehalten werden. So ist beispielsweise eine außergewöhnlich hohe Vergütung von Vorstandsmitgliedern oder die Unterstützung von Politikern oder ganzer politischer Parteien untersagt. Darüber hinaus sind sie dazu angehalten, das Erreichen der Ziele aktiv zu verfolgen. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die Dienste eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberaterin in Anspruch zu nehmen oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu konsultieren.

Der Weg zur Gemeinnützigkeit – so wird sie erlangt

Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht kann der Status der Gemeinnützigkeit sowohl direkt bei Vereinsgründung als auch nachträglich per Veranlagungsverfahren erlangt werden. In beiden Fällen müssen einige Schritte durchlaufen werden. Zunächst ist die Erstellung einer Satzung, in der die eindeutige Zweckverfolgung festgehalten wird, notwendig. Im Fall einer Vereinsneugründung muss der Verein beim zuständigen Amtsgericht registriert werden. Danach erfolgt die Antragsstellung auf Gemeinnützigkeit bei der Finanzverwaltung – konkret beim zuständigen Finanzamt. Dieses prüft Antrag und Satzung eingehend auf die Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts und entscheidet schließlich, ob der Antrag genehmigt und der Status der Gemeinnützigkeit gemäß Gemeinnützigkeitsrecht verliehen wird. Die Vorbereitung des Prozesses zur Erlangung der Gemeinnützigkeit ist mit einem hohen Aufwand verbunden. Für eine erfolgreiche Antragsstellung ist das Konsultieren einer Steuerberatung oder eines Rechtsanwalts von Vorteil.

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – das hat sich 2021 geändert

Im Jahr 2019 wurde ein erster Versuch, das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend zu reformieren, gewagt und ist gescheitert. Anfang Oktober 2020 unternahmen die Bundesländer nun einen weiteren Anlauf, um die aus ihrer Sicht notwendigen Reformpunkte im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 auf den Weg zu bringen, die der Bundestag am 21. Oktober 2020 in seiner Drucksache BT-DRS 19/23551 weitestgehend übernommen hat.

Die parlamentarischen Beratungen wurden im Bundestag am 16.12.2020 abgeschlossen und das Jahressteuergesetz 2020 zusammen mit der Überarbeitung des Gemeinnützigkeitsrechts mit der Stimmenmehrheit der CDU-/CSU-/SPD-Fraktion angenommen.

Am 18.12.2020 wurde der aktuellen BR-DRS 746/20 zugestimmt. Damit treten zahlreiche Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht am Tag nach der Verkündung im BGBl. (29. Dezember 2020) in Kraft, die Anpassung der einkommensteuerlichen Freibeträge nach § 3 EStG dagegen erst zum 01.01.2021.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über den aktuellen Stand der beschlossenen Änderungen, die das Gemeinnützigkeitsrecht nachhaltig reformieren. Insbesondere die beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Beurteilung von Kooperationen im steuerbegünstigten Verbund von Unternehmen (§ 57 Abs. 3 AO) sind zu begrüßen.

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Zentrale Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts

Ob die Gemeinnützigkeitsrechtsreform tatsächlich diese Bezeichnung verdient und welche Veränderungen für Sie zentral sind, erklärt Ihnen unser Experte Tilo Kurz im Video.

Überblick über die Änderungen der Abgabenordnung

Neue gemeinnützige Zwecke

§ 52 Abs. 2 AO

Neuregelung im Gemeinnützigkeitsrecht

Der Zweckkatalog des § 52 AO wird im Rahmen des Reformvorhabens erweitert bzw. ergänzt:

  1. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO
    Es wird klargestellt, dass von der Förderung des Umweltschutzes auch der Klimaschutz umfasst ist.
  2. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9a AO
    Die Nummer 9a wird neu eingefügt und nimmt den Zweck der Förderung von Friedhofs- und Gedenkstättenpflege- und Führung für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten in den Katalog auf.
  3. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO
    Nummer 10 wird ergänzt um die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
  4. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO
    In Nummer 22 kommt die Förderung der Heimatkunde und -pflege sowie der Ortsverschönerung hinzu. Hierdurch sollen Betätigungen im Bereich der Heimat- und Landschaftspflege, Naturschutz und Denkmalpflege in einem einheitlichen Zweck gebündelt werden.
  5. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO
    Mit Nummer 26 wird ein neuer Katalogzweck zur Förderung der Einrichtung und Führung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (Freifunk-Netze). Als Gegenleistung in diesem Sinne gilt insbesondere die Erlaubnis zur Verwendung oder Weitergabe der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke.

Inkrafttreten

29.12.2020

Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für kleine Körperschaften

§ 55 Abs. 1 AO

Für kleinere Körperschaften, deren jährliche Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen, wird in § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO geregelt, dass sie nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Ein temporärer Mittelverwendungsrückstand wird daher in diesen Fällen nicht mehr unweigerlich zu Diskussionen um den Erhalt der Gemeinnützigkeit führen. In der Gesamtschau sollten aber auch kleinere Körperschaften die Verwendung ihrer Mittel für steuerbegünstigte Zwecke weiterhin nachweisen können.

Inkrafttreten

29.12.2020

Erleichterungen für Kooperationen!?

§ 57 Abs. 3 AO

Neuregelung

Nach dem Unmit­tel­bar­keits­grund­satz des § 57 AO muss eine Kör­per­schaft ihre gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke grund­sätz­lich selbst ver­wir­k­li­chen. Durch § 57 Abs. 3 AO ist eine Körperschaft künftig auch dann unmittelbar gemeinnützig tätig, wenn sie planmäßig mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Organisation zusammenwirkt. Als Beispiel dafür führt die Gesetzesbegründung die Leistungen einer Wäscherei (Tochtergesellschaft) für den Betrieb eines Krankenhauses (Mutterunternehmen) an. Bisher wurde nur der Betrieb des Mutterunternehmens als Zweckbetrieb beurteilt, während die Leistungen der Wäscherei nicht steuerbegünstigt waren. Zukünftig begründen auch die Leistungen des Tochterunternehmens einen Zweckbetrieb, weil das Zusammenarbeiten beider Gesellschaften gem. § 57 Abs. 3 AO einheitlich zu beurteilen ist. Im Ergebnis können damit auch Gesellschaften als gemeinnützig anerkannt werden, die ausschließlich derartige unterstützende Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften erbringen. Hierfür wird weder ein Über-Unterordnungs-Verhältnis noch eine Konzernstruktur verlangt. Derzeit werden Gesellschaften dieser Art zumeist als sog. Service-Gesellschaft in gewerblicher Form geführt.

Der Weg in die Gemeinnützigkeit bzw. die Verlagerung bestimmter unterstützender Leistungen aus dem Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in den Zweckbetrieb setzt voraus, dass die Tätigkeiten satzungsgemäß erfolgen. Bezogen auf das Beispiel der Wäscherei, müsste das Tochterunternehmen folglich zunächst ihren Gesellschaftsvertrag an die AO-Mustersatzung anpassen und dabei als steuerbegünstigen Zweck auch die Förderung des Gesundheitswesens durch ein planmäßiges Zusammenarbeiten mit anderen steuerbegünstigten Unternehmen aufnehmen.

Konkrete Folgen der Neuregelung

Mit der Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO werden unterstützende Leistungen für steuerbegünstigte Unternehmen, die zum Beispiel ein Krankenhaus oder ein Altenheim betreiben, bei der Tochtergesellschaft als Leistungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs anerkannt. Mit dieser Zuordnung von Kooperationsleistungen hätten zahlreiche Fragestellungen, die steuerbegünstigten Unternehmen aktuell im Rahmen von Betriebsprüfungen begegnen wie zum Beispiel Abgrenzungsfragen oder nach der Angemessenheit von Verrechnungspreisen bzw. Gewinnaufschlägen automatisch ein Ende gefunden. In diesem Kontext ist vorstellbar, dass auch der Erwerb bzw. das Halten von Beteiligungen an derartigen steuerbegünstigten Tochter-(Service) Gesellschaften oder die Vermietung von Immobilen für steuerbegünstigte Zwecke beim Gesellschafter der steuerbegünstigten Zweckverwirklichung zugeordnet würde.

Inkrafttreten

29.12.2020

Die gemeinnützige Holding im Gemeinnützigkeitsrecht

§ 57 Abs. 4 AO

Neuregelung

Der § 57 Abs. 4 AO sieht eine Kehrtwende in Bezug auf die Beurteilung von Holdingstrukturen im gemeinnützigen Konzern vor. Bisher konnten Konzerne, beispielsweise Stiftungen oder Vereine, die neben dem Halten von Beteiligungen selbst keine steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen, nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

Dies ändert sich nun. § 57 Abs. 4 AO sieht vor, dass auch Dachgesellschaften, die ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten und verwalten ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verwirklichen. Die Änderung ist sehr zu begrüßen, da die bisherige uneinheitliche Beurteilung nicht gerechtfertigt war. Insbesondere, wenn die Ausgliederung der steuerbegünstigten Tätigkeiten das gemeinnützigkeitsrechtliche Gesamtbild wirtschaftlich nicht verändert.

Konkrete Folgen der Neuregelung

Die Einführung einer solchen gemeinnützigen Holding führt in vielen gemeinnützigen Firmenzusammenschlüssen für Klarheit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit der Konzernspitze. Damit einhergehen auch Folgen für den Erwerb von Anteilen an gemeinnützigen GmbHs, denn diese müssen nicht mehr aus freien Mitteln finanziert werden.

Noch unklar ist, wie sich das Halten dieser an gewerblichen Kapitalgesellschaften auswirken wird. Denkbar wäre, dass insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. eine vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt oder aber die Regelung des § 57 Abs. 4 AO insgesamt nicht greift und die Dachgesellschaft infolgedessen nicht gemeinnützig wird. Hier wäre seitens des Bundesministeriums der Finanzen eine klarstellende Regelung wünschenswert, ob ggf. eine mittelbare Mitwirkung, z. B. über ein Tochterunternehmen, der Holding die Gemeinnützigkeit bewahren würde.

Inkrafttreten

29.12.2020

Fördertätigkeiten im Fokus des Gemeinnützigkeitsrechts

§ 58 AO

Neuregelung

§ 58 AO in der bisherigen Fassung regelt, dass die Mittelweitergabe an eine andere gemeinnützige Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. In diesem Zusammenhang sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. § 58 Nr. 1 AO ermöglicht die Weitergabe des gesamten Mittelbestandes, wenn Zweckidentität mit der Empfängerkörperschaft und eine entsprechende Satzungsklausel vorliegen. Auf der anderen Seite lässt § 58 Nr. 2 AO nur eine teilweise Mittelweitergabe (bis zu 50 %) zu, verlangt jedoch weder die Zweckidentität noch eine Satzungsklausel.

Die Neuerung sieht nun eine Vereinheitlichung dieser Regelungen vor. Dazu entfällt § 58 Nr. 2 AO ersatzlos und § 58 Nr. 1 AO wird ergänzt. Konkret regelt § 58 Nr. 1 AO, dass die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften unabhängig von ihrer Höhe und einer Zweckidentität möglich sein soll. Eine Satzungsklausel soll nur für reine Förderkörperschaften erforderlich sein. Also immer dann, wenn die Mittelweitergabe die einzige Art der Verwirklichung des Ziels ist.

Konkrete Folgen der Neuregelung

Die Neuregelung wird zu mehr Rechtssicherheit führen und den Handlungsspielraum im Hinblick auf die Weitergabe von Mitteln erhöhen.

Inkrafttreten

29.12.2020

Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

§ 58 a AO

Mit dieser Vorschrift wird Vertrauensschutzregelung eingeführt, die den guten Glauben der Geberkörperschaft schützt, wenn sie sich die Gemeinnützigkeit der Empfängerkörperschaft hat nachweisen lassen. Der Nachweis kann dabei durch Vorlage der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO erfolgen.

Inkrafttreten

29.12.2020

Feststellungen zur Satzungsmäßigkeit im gemeinnützigkeitsrecht

§ 60a Abs. 6 AO

Neuregelung

§ 60a Abs. 1 AO sieht vor, dass die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt wird. Diese Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, ermöglicht es den gemeinnützigen Körperschaften sodann Zuwendungsbestätigungen über Spenden oder Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Derzeit orientiert sich die Prüfung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen allein an der Satzung, so dass auch Körperschaften, die die in ihrer Satzung genannten Zwecke tatsächlich gar nicht verfolgen, einen Anspruch auf die Feststellung haben. Dies hat sich mit dem neuen § 60a Abs. 6 AO geändert. Denn dieser sieht vor, dass die Feststellung nach § 60a AO abgelehnt werden kann, wenn die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Satzung verstößt.

Inkrafttreten

29.12.2020

Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit – nicht beschlossen

§ 61 AO-Entwurf

Die geplante Neuregelung zum Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit wurde – offenbar auf Verlangen der Wohlfahrtsverbände – aus dem Jahressteuergesetz 2020 herausgenommen und soll dem Vernehmen nach zu einem späteren Zeitpunkt in noch zu bestimmender Weise geregelt werden.

Anhebung der Bagatellgrenze im Gemeinnützigkeitsrecht

§ 64 Abs. 3 AO

Neuregelung

§ 64 Abs. 3 AO sieht aktuell vor, dass dem Grunde nach steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbegünstigten Körperschaften nicht der Besteuerung unterworfen werden, wenn die Einnahmen in diesem Bereich 35.000 € nicht übersteigen.

Durch das JStG 2020 wurde diese Bagatellgrenze nun auf 45.000 € angehoben.

Konkrete Folgen der Neuregelung

Eine Entlastung ergibt sich hierdurch insbesondere für Körperschaften deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bisher nur knapp die maßgebliche Grenze von 35.000 € überschritten haben.

Liegen die Einnahmen in diesem Bereich unterhalb der neuen Bagatellgrenze muss von der Körperschaft der Überschuss der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht ermittelt werden.

Inkrafttreten

29.12.2020

Erweiterung der Katalog-Zweckbetriebe

§ 68 AO

§ 68 AO sieht zwei neue Zweckbetriebsvorschriften vor:

  1. § 68 Nr. 1 Buchstabe c AO
    Im neuen § 68 Nr. 1 Buchstabe c AO-Entwurf wird für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen ein eigener Zweckbetrieb geschaffen. Entsprechende Leistungen waren bisher für gewöhnlich dem Zweckbetrieb gem. § 66 AO zuzuordnen. Die Aufnahme in den § 68 AO wird dazu führen, dass die explizite und verwaltungsaufwändige Prüfung der Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge gem. § 53 AO zukünftig entfallen kann.
  2. § 68 Nr. 4 AO
    Von § 68 Nr. 4 AO sind derzeit nur solche Einrichtungen erfasst, die zur Pflege körperbehinderter Menschen dienen. Dieser soll nun auch auf die Pflege für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen ausgedehnt werden.

Inkrafttreten

29.12.2020

Ausblick des Gemeinnützigkeitsrechts

Die vorgenannten Punkte der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts sind aus unserer Sicht allesamt zu begrüßen.

Die Mehrzahl der Neuregelungen ist bereits am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten. Am 6. August 2021 hat sich nun auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den Reformpunkten geäußert. Die teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF werden für viele gemeinnützige Körperschaften den Startschuss für die Umsetzung der Neuerungen markieren. Eine erste Einschätzung finden Sie hier.

Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Begutachtung Ihrer Handlungsoptionen. Melden Sie sich gerne bei uns. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden zahlreiche steuerliche Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt - und jüngst durch das Änderungsschreiben zum AEAO genauer definiert. Kernelement der Neuerungen sind Erleichterungen für Kooperationen im gemeinnützigen Konzernverbund.

Gründe für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Das Gemeinnützigkeitsrecht sieht vor, dass sobald eine der oben genannten Voraussetzungen für die Erlangung des Status der Gemeinnützigkeit nicht mehr erfüllt wird, der Status aberkannt werden kann. Für die betroffene Organisation kann dies erhebliche finanzielle Konsequenzen mit sich bringen.

Gemeinnützigkeitsrecht: Gemeinnützig vs. Nonprofit – Wo liegt der Unterschied?

Auch wenn die Begriffe “Nonprofit” und “gemeinnützig” oftmals synonym verwendet werden, unterscheiden sich die Begrifflichkeiten in einerlei Hinsicht wesentlich voneinander. Denn auch wenn beide Organisationsarten einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, unterliegen Nonprofit-Organisationen (NPOs) keinen stringenten Auflagen, um steuerrechtliche Vorteile zu genießen. Dennoch genießen Nonprofit-Organisationen nicht alle Privilegien. Da die steuerlichen Regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht sehr individuell und komplex sind, sollten sich Vereine und Organisationen von Experten wie Rechtsberatern oder Finanzwirten beraten lassen.

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