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Einzelzimmerquote in NRW

OVG Münster kassiert Wiederbelegungssperre

Die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) in Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz, schlug ein wie eine Bombe. Auch wenn die Hauptsacheverfahren noch ausstehen, fragen sich schon jetzt zahlreiche Träger, welche Konsequenzen diese unanfechtbaren Beschlüsse des OVG haben werden. Folgen bis hin zu etwaigen Schadenersatzansprüchen wären denkbar.

Zum Hintergrund: Spätestens bis zum 31. Juli 2018 musste in NRW die heimrechtliche Vorgabe einer Einzelzimmerquote von 80 Prozent umgesetzt worden sein. War einem Träger dies nicht rechtzeitig gelungen, Gründe dafür kann es viele geben von baulichen bis hin zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wurde seitens der Heimaufsichten (WTG-Behörden) ein Wiederbelegungsstopp verhängt. Dieser führte bei nicht wenigen Einrichtungen zu einer wirtschaftlichen Schieflage aufgrund einbrechender Erlöse.

Der Erfolg für Träger könnte jedoch nur vorübergehend sein: Zwar ist den Anträgen mit den jetzt vorliegenden Beschlüssen (OVG NRW 12 B 43/19 und OVG NRW 12 B 1435/18) in der zweiten Instanz entsprochen worden, nichts destotrotz darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich vorliegend um Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und eben nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt. Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind zwar richtungsweisend, daran gebunden ist das Gericht der Hauptsache jedoch nicht.

Zur Begründung seiner Entscheidungen führte das OVG jetzt im Wesentlichen aus, dass die ordnungsrechtliche Frist zur Umsetzung der Einzelzimmerquote zu kurz gewesen sei. Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

„Die erst mit dem Inkrafttreten des WTG 2014 in Gang gesetzte – ordnungsrechtliche – Umsetzungsfrist von nahezu vier Jahren dürfte zu kurz bemessen sein. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Zeitspanne sprechen der häufig beträchtliche finanzielle und organisatorische Aufwand, der durch die Umsetzung der Einzelzimmerquote entsteht, die damit einhergehende Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Einrichtungsbetreiber und die Dauer der Verwaltungsverfahren, die für die Erfüllung einzuleiten sind.“

Das OVG geht in seiner Begründung davon aus, dass die Anordnung der Widerbelegungssperre wegen fehlerhafter Ermessensausübung nicht hätte ergehen dürfen. Die WTG-Behörde hat ihre Anordnungen auf die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 WTG gestützt. Diese Vorschriften räumen der Aufsichtsbehörde ein Ermessen bei dem Erlass von Anordnungen ein, die auf eine Mangelbeseitigung zielen. Die WTG-Behörde habe ihr Ermessen allerdings aufgrund von Vorgaben des zuständigen Landesministeriums (MAGS) in dessen Erlass vom 20. April 2018 als auf Null reduziert angesehen. Aufgrund dieser angenommenen Ermessensbindung erweise sich die mit dem Bescheid getroffenen Anordnungen als ermessensfehlerhaft. Denn die zugrunde gelegten Vorgaben des Ministeriums beruhen nach Meinung der Richter auf einem unzutreffenden Verständnis der Gesetzes- bzw. Verordnungshistorie. In dem Erlass hat das MAGS darauf abgestellt, dass die Verhängung einer Wiederbelegungssperre bereits ab dem 1. August 2018 „dem Willen des Gesetzgebers (entspricht), der für die Umsetzung der Anforderungen eine 15-jährige Übergangsfrist einräumt und diese Frist strikt … formuliert“.

Der springende Punkt ist hierbei aber, dass nach § 17 Abs. 3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen eine Nichterfüllung der 80 % Quote ursprünglich nur den Verlust des Pflegewohngeldanspruchs zur Folge haben sollte, aber (zunächst) eben keine ordnungsrechtlichen Konsequenzen.

Es träfe nicht zu, dass die von der Einzelzimmerquote betroffenen Pflegeeinrichtungen bereits aufgrund des im Jahre 2008 in Kraft getretenen WTG und der zugehörigen Durchführungsverordnung „zwingend“ hätten erkennen können, dass eine Erfüllung der Quote ordnungsrechtlich in jedem Fall ab 2018 gefordert sein würde. Ein Nichterfüllen der baulichen Anforderungen hatte ursprünglich lediglich zur Folge, dass das Pflegewohngeld nur noch bis zum Ablauf von 15 Jahren gewährt wird.

Es darf mit Spannung auf die Entscheidung in der Hauptsache gewartet werden.