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§ 2b UStG im Friedhofs- und Bestattungswesen

Übergangsfrist zu Anwendungsfragen

Neufassung § 2b UStG

Im Rahmen der Neufassung des § 2b UStG wurden auch eine Reihe von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Friedhöfen in öffentlich-rechtlichen Trägerschaften gefasst. Erbringen juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens Leistungen gegen Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn und damit eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor. Werden Leistungen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Satzung in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erbracht, ist der Anwendungsbereich des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG eröffnet, so dass zu prüfen ist, ob die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG führen würde.

Übergangsregelung

Die neue Regelung des § 2b UStG trat zum 1. Januar 2016 in Kraft, wobei diese erstmalig für Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Dabei bestand die Möglichkeit einer siebenjährigen Übergangsregelung, in der das bis zum 31. Dezember 2016 geltende Recht weiterhin angewandt werden kann (Antrag nach § 27 Abs. 22 UStG).

Mit Zustimmung des Bundesrates vom 16. Dezember 2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und hiermit unter anderem die Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG bis Ende 2024 fixiert.

Verlängerung

Die optionale Übergangsregelung wird nun auch offiziell für die Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen durch das BMF-Schreiben vom 14. März 2023 für weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 bestätigt und greift nicht bereits ab dem 1. Januar 2023. Demnach besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin die Option, noch bis einschließlich des Jahres 2024 das alte Umsatzsteuerrecht anzuwenden.

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