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§ 2b UStG in den Startlöchern

Fristverlängerung bis zum 31.12.2024?

Die verpflichtende Umsetzung des § 2b UStG und die damit verbundenen erheblichen umsatzsteuerlichen Veränderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts rücken immer näher. Doch eine erneute Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2024 ist sehr wahrscheinlich.

Aufgrund der unionsrechtswidrigen Regelungen im Deutschen Umsatzsteuergesetz zur Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts wurde bereits vor über sieben Jahren und angelehnt an Artikel 13 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Neuregelung des § 2b UStG gesetzlich normiert. Durch die Gesetzesänderung werden sowohl die kirchlichen als auch die staatlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich unternehmerisch tätig, es sei denn, sie gelangen in den Anwendungsbereich des § 2b UStG und können anhand der dort genannten gesetzlichen Ausnahmetatbestände größere Wettbewerbsverzerrungen negieren. Mithin werden sämtliche Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, stets dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sein. Demgegenüber können Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen (kirchenrechtlichen) Sonderregelung erbracht werden, grundsätzlich dem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet werden, wenn die Nichtbesteuerung keine sog. „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ auslöst.

Zur Umsetzung des § 2b UStG hatte der Gesetzgeber seinerzeit eine Option zur Anwendung einer Übergangsfrist von fünf Jahren geschaffen. Diese wurde aufgrund der pandemischen Lage kurzerhand um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Doch numehr sieht es stark danach aus, als würde Ende November der Bundesrat über das Jahressteuergesetz 2022 entscheiden und in diesem Kontext eine nochmalige Verlängerung des Übergangszeitraumes von zwei weiteren Jahren bis zum 31.Dezember 2024 beschließen. Echte Zweifel an dem geplanten Vorhaben gibt es kaum mehr. Daher möchten wir hier zwei relevante Praxisthemen noch einmal näher beleuchten, denn die nachfolgenden Themen haben ungeachtet der anstehenden Gesetzesänderung eine ungebrochen hohe Praxisrelevanz. Für Städte und Gemeinden stellt sich die Frage, ob § 2b UStG Auswirkungen auf die Behandlung von Konzessionsabgaben hat. Bei der Kirche hat sich die Frage gestellt, ob ein kirchlicher Zweckverband, dem Kindertagesstätten von Kirchengemeinden übertragen wurden (Kita-Zweckverbände), weiterhin eine hoheitliche Tätigkeit darstellt.

Konzessionsabgaben

Die Vergabe von Konzessionen führte bisher nicht zur Begründung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) und war somit weder ertrag- noch umsatzsteuerbar. Insbesondere laut des BMF-Schreibens vom 5. August 2020 stellen Konzessionsverträge als privatrechtliche Verträge keine Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gemäß § 2b Abs. 1 S. 1 UStG, sondern eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UstG dar und sind daher umsatzsteuerbar.

Ob eine Steuerbefreiung (nach § 4 Abs. 12 a und c UStG) für die Nutzung von Grund und Boden bzw. für Nutzungsrechte an Grundstücken vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung muss mit dem Nutzungsrecht u. a. das Recht einhergehen, fremde Dritte von der Nutzung des Grundstücks auszuschließen zu können. Dies ist in der Praxis häufig nicht der Fall, sodass in vielen Fällen von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen ist. Erfahrungsgemäß lässt sich dies in Einzelfällen jedoch nicht abschließend sicher beurteilen.

Um eine Rechtssicherheit zu erlangen, kann die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG eine Lösung bieten. Für den Konzessionsnehmer ist die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Konzessionsabgabe nicht von Relevanz, da er als Unternehmer den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend machen kann. Es ist jedoch zu beachten, dass in den bisherigen Konzessionsverträgen häufig nicht geregelt ist, ob es sich bei den vereinbarten Konzessionsabgaben um Netto- oder um Bruttobeträge handelt. Soweit vertraglich keine expliziten Regelungen getroffen werden, ist regelmäßig von Bruttobeträgen auszugehen und muss die Kommune aus diesem Betrag die Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abführen, ohne sich bei dem Vertragspartner schadlos halten zu können. Von daher sollte rechtzeitig an entsprechende Umsatzsteuerklauseln in den Konzessionsverträgen gedacht werden.

Kita-Zweckverbände

Bedingt durch die neuen Regelungen aus § 2b UStG ist insbesondere im Zusammenhang mit Kita-Zweckverbänden auch die Frage aufgeworfen worden, ob eine kirchliche juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte (Kita) eine hoheitliche Tätigkeit ausübt und somit kein BgA vorliegt.

Hoheitliche Tätigkeiten sind solche, die der Kirche kraft Gesetzes vorbehalten sind, wie beispielsweise der Glaubensverkündigungsauftrag. Die Finanzverwaltung vertritt aktuell noch die Auffassung, dass bestimmte Tätigkeiten (u. a. Kita) der hoheitlichen Sphäre zuzuordnen sind, soweit die Kita unmittelbar durch eine Kirchengemeinde, einen Kirchenkreis oder eine Landeskirche betrieben wird. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erkennt in dem Betrieb einer kommunalen Kita allerdings einen BgA. Wohl unter dem Eindruck dieser Rechtsprechung ist die Finanzverwaltung dazu übergegangen, zumindest bei der Neugründung kirchlicher Rechtsträger (u.a. einem Zweckverband) insoweit dann auch den Betrieb von Kita nicht mehr als hoheitliche Tätigkeit, sondern vielmehr als (gemeinnützigen) BgA zu qualifizieren. Als zweifelhafter Grund wird seitens der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass der Verkündigungsauftrag nur von den Kirchengemeinden direkt ausgeübt werden kann, nicht aber von einem Zweckverband.

Doch auch mit der Qualifizierung eines Kita-Zweckverbandes als (gemeinnütziger) BgA werden sich keine gravierenden steuerrechtlichen Folgen ergeben. Aufgrund der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 52 AO kann der Kita-Zweckverband grundsätzlich ertragsteuerfrei agieren. Umsatzsteuerlich sind die Leistungen aus dem Betrieb einer Kita zudem regelmäßig nach § 4 Nr. 23 bzw. Nr. 25 UStG steuerbefreit. Doch auch wenn keine steuerrechtlichen Folgen zu befürchten sind muss dennoch die Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Steuererklärungen eingehalten werden.

Ende des Übergangszeitraums

Wie eingangs erwähnt, wird der Übergangszeitraum für die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG wohl um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden. In Anbetracht der aktuellen Weltwirtschaftslage wäre eine solche Beschlussfassung im Bundesrat in der kommenden Woche verständlich. Dennoch sollte dadurch die Motivation zur Vorbereitung auf die neue Rechtslage nicht eingetrübt werden und die Umsetzungsvorbereitungen weiter vorangetrieben werden.

Fazit

Sechs Jahre nach der Inkraftsetzung von § 2b UStG sind noch immer viele juristische Personen des öffentlichen Rechts noch nicht auf die neue Zeitrechnung im Umsatzsteuerrecht vorbereitet. Mit der sehr wahrscheinlich nun doch zu erwartenden Verlängerung des Optionszeitraumes bis zum 31. Dezember 2024 wird nochmals Zeit gewonnen, die aber nicht ungenutzt bleiben darf.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!