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365 Tage KiBiz-Novellierung

Verbesserungen für Träger von Kindertageseinrichtung

31. Juli 2021 - 365 Tage KiBiz-Novellierung in NRW

Zum 01. August 2020 trat das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 3. Dezember 2019 in Kraft und reformierte grundlegend das Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Hauptziele der Reform waren die Herstellung der Auskömmlichkeit und die Schaffung einer zukunftssicheren finanziellen Grundlage für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen. Auch wenn sich durch die Gesetzesreform einige Veränderungen und Verbesserungen für Träger von Kindertageseinrichtungen ergeben haben, bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Verwendungsnachweises unverändert bestehen

Nach dem Kindergartenjahr ist vor dem Verwendungsnachweis und Jahresabschluss

Spätestens nach Abschluss des Kindergartenjahres (31. Juli eines Jahres) sind die Daten für den Verwendungsnachweis und den Jahresabschluss aufzubereiten, und dieses hat ungeachtet der Bearbeitungsfreigabe im KiBiz.Web zu geschehen. Dabei können Verwendungsnachweis und Jahresabschluss nicht nur hinsichtlich des zu betrachtenden Zeitraums voneinander abweichen. Der Betrachtungszeitraum weicht dann vom Kindergartenjahr ab, wenn das Wirtschaftsjahr des Trägers dem Kalenderjahr entspricht. Das Kindergartenjahr beginnt am. 1. August des laufenden Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Die Erstellung des Verwendungsnachweises und der Ausweis von Sachverhalten im Jahresabschluss des Trägers sind gesondert zu beurteilen.

Verwendungsnachweis:

Die Daten für den Verwendungsnachweis leiten sich i.d.R. aus der Finanz- und Lohnbuchhaltung ab. Hierbei sind die Besonderheiten der Finanzierung zu berücksichtigen. Neben der Zuführung oder Übertragung von Fördermitteln an andere Kindertageseinrichtungen, der Zuführung/Tilgung zum Kreditbestand, ist ggf. die KiBiz Rücklage (Betriebskosten-/Investitionskostenrücklage) zu ermitteln. Die KiBiz-Rücklage unterteilt sich ab dem 31. Juli 2021 in die Betriebskostenrücklage (bis zu 10 % des Gesamtbudgets) und die Investitionsrücklage (bis zu 3.000 Euro je Kindpauschale (Betriebserlaubnis-Platz), soweit der Träger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Einrichtung ist. Bestehende Rücklagen werden ggf. automatisch in die Betriebskostenrücklage überführt. Eine andere Verteilung zum Stichtag 31.07.2021 obliegt - bei Vorliegen der Voraussetzung - dem Träger. Einrichtungen im Mietmodell müssen die Kürzung des Finanzierungsanteils in Höhe von T€ 3.059,60 für jede Gruppe p.a. berücksichtigen, soweit der Mietzuschuss diese Summe übersteigt. Verwaltungskosten werden maximal in Höhe von 3 % der Gesamtjahres-Basisförderung anerkannt. Nicht Bestandteil der Verwendungsnachweisführung sind u.a. Erträge und Aufwendungen der Beköstigung, der Vermögensverwaltung und Spenden.

Jahresabschluss:

Entspricht das Wirtschaftsjahr des Trägers der Kindertageseinrichtung dem Kalenderjahr, weicht die Datenbasis des Jahresabschlusses von der Datenbasis des Verwendungsnachweises erheblich ab. Die zum 31. Juli ermittelte KiBiz-Rücklage ist ggf. um Sachverhalte fortzuführen, die sich bis zum Bilanzstichtag (31. Dezember) darstellen. Darüber hinaus sind ggf. Risiken aus der Unterschreitung der vereinbarten Personalbesetzung zu bewerten und im Jahresabschluss auszuweisen. Im Hinblick auf getätigte Investitionen in das Anlagevermögen bleibt zu prüfen, ob gleichlautende Sonderposten aus Fördermitteln und/oder Zuschüssen gebildet werden können. Hinsichtlich der Beköstigungsentgelte ist ggf. ein Wertberichtigungsbedarf erforderlich, ein Mahnwesen und Wertberichtigungskonzept sind unentbehrlich.

Fazit:

Die Ausführungen zeigen, dass eine frühzeitige Weichenstellung im Rahmen der Datenaufbereitung der Verwendungsnachweisführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses unumgänglich sind.

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