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Soforthilfen für Opfer der Flutkatastrophe

Steuerliche Erleichterung für Hochwasserschäden

Zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen Unwetterereignisses haben Bund  und Länder steuerliche Erleichterungen beschlossen. Die steuerlichen Maßnahmen orientieren sich dabei oftmals an den bereits bekannten Corona-Hilfen und sollen dazu beitragen, effizienter auf die Bedürfnisse der betroffenen Personen vor Ort reagieren zu können.

Angesichts der verheerenden Schäden organisieren derzeit auch zahlreiche gemeinnützige Organisationen Spenden- und Hilfeaktionen. Die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts sind jedoch auch bei der Unterstützung von Katastrophenopfern zu beachten. Um negative Folgen für Opfer und Helfer zu vermeiden, wurden daher Billigkeitsregelungen getroffen.

Satzungsvorgaben und Spendenaktionen

Die Benennung der zu fördernden Zwecke bildet oftmals das Herzstück einer gemeinnützigen Satzung. Gemeinnützige Organisationen sind diesen Zwecken verpflichtet und dürfen ihre Mittel grundsätzlich nicht für Tätigkeiten außerhalb dieses abgesteckten Handlungsrahmens verwenden. Dies gilt auch für Körperschaften, die regional gebunden sind.

Die Billigkeitsregelungen sehen nun vor, dass im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe auch (mildtätige) Zwecke außerhalb der eigenen Satzung gefördert werden dürfen. Damit können bspw. auch örtliche Sportvereine Mittel für die Opfer der Flutkatastrophe im Rahmen einer Sonderaktion einwerben und weitergeben. Soweit Spendenbescheinigungen ausgestellt werden, muss auf die Sonderaktion hingewiesen werden (so die OFD NRW).

Neben den im Rahmen von Spendenaktionen eingesammelten Mitteln sollen auch bereits vorhandene freie Mittel der gemeinnützigen Organisationen zur Katastrophenhilfe eingesetzt werden dürfen. Alternativ könnten die Mittel aber auch im Rahmen von § 58 Nr. 1 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet werden, die dann entsprechende Hilfen leisten. Eine Zweckidentität ist dazu gem. § 58 Nr. 1 AO nicht erforderlich.

Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit

Eine materielle Unterstützung von Opfern der Flutkatastrophe z. B. durch Geldzuwendungen kann nur dann durchgeführt werden, wenn die geförderten Personen hilfsbedürftig im Sinne der Abgabenordnung sind. In Betracht kommt insbesondere die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit. Angesichts der immensen Schäden, kann davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der Betroffenen – zumindest vorübergehend – von einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit betroffen ist. Dennoch müssen die gemeinnützigen Organisationen die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen selbst prüfen und dokumentieren. Dazu sind grundsätzlich Nachweise wie bspw. Bescheide über Sozialleistungen wie Wohngeld etc. in Kopie vorzuhalten.

Aufgrund der Flutkatastrophe ist diese Nachweisführung oftmals schwierig bis unmöglich. Daher genügt es derzeit die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Bei größeren wirtschaftlichen Verlusten, etwa der (teilweisen) Zerstörung des Eigenheims, kann demnach auch ohne gesonderten Nachweis von der Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden. Bei Fördersummen bis zu einem Wert von 5.000 € darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden.

Nach Auslaufen der Sonderregelungen wird die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wieder anhand der allgemeinen Grundsätze zu beurteilen sein. In vielen Fällen werden die Opfer der Flutkatastrophe auch dann noch als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten. Soweit keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, richtet sich die Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach einem komplexen Ermittlungsschema, in das neben den Lohneinkünften auch weitere Bezüge wie Unterhaltsleistungen, Kurzarbeitergeld oder steuerfreie Veräußerungsgeschäfte einzubeziehen sind. Ggf. hat die steuerbegünstigte Organisation eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge zu erstellen, die die Empfänger zu unterzeichnen haben.

Um die Berechnung zu erleichtern und die Nachweisführung zu vereinheitlichen, bietet es sich an standardisierte Berechnungstools zu nutzen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Unsere Expert:innen stehen Ihnen bei alle Herausforderungen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!