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Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche

Wird, was länge währt, endlich gut?

Seit Jahrhunderten leisten staatliche Einrichtungen Zahlungen an die Kirchen. Die Rechtsnatur dieser Leistungen ist ebenso wie die konkrete Ausgestaltung vielfältig. Teilweise beruhen die Leistungen auf Gesetzen, teilweise auf Verträgen, in vielen Fällen auf besonderen Rechtstiteln, die sich nicht in die modernen Kategorien einfügen lassen. Derzeit beläuft sich die Gesamtsumme der jährlichen Zahlungen auf mehr als eine halbe Milliarde Euro.

Hierdurch werden nicht nur die evangelische und die katholische Kirche, sondern beispielsweise auch die jüdischen Gemeinden, sogenannte humanistische Gruppen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften begünstigt. Als im Jahre 1919 die Weimarer Reichsverfassung in Kraft trat, enthielt diese in Art. 138 Abs. 1 den Auftrag an die Länder, diese Leistungen abzulösen, und an das damalige Reich, für diese Ablösung eine Rahmengesetzgebung zu schaffen. Diese Pflicht blieb gemäß Art. 140 GG auch nach dem Zweiten Weltkrieg bestehen. Allerdings wagte sich der Gesetzgeber bislang nicht an die Aufgabe, diese Pflicht zu erfüllen.

Ende des vergangenen Jahres legten mehrere Oppositionsfraktionen im Bundestag erstmals Entwürfe für eine Ablösungsgesetzgebung vor. Kern der vorgeschlagenen Regelungen ist die Ablösung der bisherigen Leistungen durch einen Ablösungsbetrag in Höhe des 18,6-fachen des Betrages für 2020. Es bleibt den Ländern überlassen, diese Zahlung einmalig oder in Raten zu erbringen; allerdings soll die Ablösung zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sein.

Die Reaktion sowohl der Regierungsfraktionen als auch der Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften war jedenfalls im Ansatz positiv. Gleichwohl dürfte die Ermittlung des vorgeschlagenen Ablösungsbetrages noch für Diskussionsbedarf sorgen. Insbesondere mag man durchaus skeptisch sein, ob der aus dem Bewertungsgesetz entnommene Faktor von 18,6, der für die Ermittlung des Kapitalwertes eines Wirtschaftsgutes angesetzt wird, sich auch zur Ermittlung des Ablösebetrags annehmen. Zudem erscheint zweifelhaft, ob dieses Vorhaben noch in der laufenden Legislaturperiode abgeschlossen können wird. Dennoch wird es nun möglich sein, die Diskussion auf einer konkreten Grundlage zu führen. Zudem dürfte es sowohl für die kirchliche als auch die staatliche Seite von Vorteil sein, die regelmäßig wiederkehrenden Diskussionen um die Staatsleistungen endgültig zu den Akten legen zu können.

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Erfahren Sie auch mehr zu unseren Studie zum Status Quo und Treibern der Digitalisierung in der Kirche. Der Befragungszeitraum endet voraussichtlich am 30. April 2021. Die Veröffentlichung der Studie ist für den Sommer 2021 geplant. Zur Studie!