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Ambulante Honorarpflegekräfte

Sozialversicherungspflicht, BSG-Urteil vom 19.10.2021

Das BSG hatte zu entscheiden, ob Beschäftigte in der ambulanten Pflege, die Einzelaufträge annehmen, abhängig beschäftigt sind. Im Ergebnis folgt das BSG seinen Entscheidungen zu stationären Pflegekräften.

Die Klägerin war vorliegend (B 12 R 6/20 R) für einen Pflegedienst als ambulante Pflegerin in der Intensivpflege tätig. Den jeweiligen Einzeldiensten lag ein Vertrag über die „Konditionen, Fachaufsicht und die Rechnungslegung der Vertragspartner“ zugrunde. Die Klägerin bot ihre „Kapazitäten“ an und wurde nach Vereinbarung eines Auftrags im Dienstplan aufgenommen. Sie erhielt einen Stundenlohn.

Geklagt hatte sie gegen die DRV Bund, welche der Ansicht war, die Klägerin sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig und unterläge somit der Versicherungspflicht.

Die Klägerin bekam zunächst vor dem SG und dem LSG recht. In der Revisionsinstanz urteilte hingegen das BSG am 19.10.2021, dass die Pflegerin beim beigeladenen Pflegedienst abhängig beschäftigt gewesen sei. Grund hierfür sei eine Gesamtwürdigung, bei der keine anderen Maßstäbe anzusetzen seien, als zur vergleichbaren Tätigkeit von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen.

Insbesondere müsse der Fokus auf der Eingliederung in die Arbeitsorganisation liegen. Bei einer solchen Vertragsgestaltung, bei der die Übernahme einzelner Dienste freiwillig vereinbart werde, sei auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. Hier wurde zumindest der konkrete Patient zugewiesen und die jeweilige Dauer und Durchführung näher konkretisiert. In die Arbeitsabläufe des Pflegedienstes sei die Klägerin insbesondere über den Dienstplan eingegliedert, den der Pflegedienst erstellte. Nach Auftragsannahme sei die Klägerin wie die angestellten Pflegekräfte an den Dienstplan gebunden gewesen. Insgesamt sei ihre Tätigkeit daher als abhängige Beschäftigung zu werten.

Mit derselben Begründung wurde auch eine Gesundheits- und Pflegeassistentin, die über eine Online-Plattform Inserate eines Pflegedienstes annahm, als abhängig beschäftigt eingestuft (B 12 R 17/19 R).

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