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BMF-Schreiben zur Gemeinnützigkeitsreform

Ergänzende Auslegungshinweise zu den Änderungen

Bei der Umsetzung der steuerlichen Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, insbesondere mit Blick auf das sog. planmäßige Zusammenwirken i.S.v. § 57 Abs. 3 AO, zeichnen sich in praktischen Abstimmung mit der Finanzverwaltung aktuell chaotische Zustände ab.

BMF-Schreiben vom 6. August

Reichlich verspätet wurde Anfang August dieses Jahres ein Anwendungsschreiben zu den neuen gesetzlichen Regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht veröffentlicht. Wer gehofft hatte, dass sich dadurch Anwendungs- und Auslegungsfragen umfänglich erledigt haben, ist enttäuscht worden. Insbesondere die Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO, wonach es steuerbegünstigten Körperschaften ermöglicht wird, auch mittels eines satzungsmäßigen sog. planmäßigen Zusammenwirkens mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft unmittelbar gemeinnützig tätig zu sein, hat hinsichtlich der satzungsmäßigen Erfordernisse viele Fragen aufgeworfen.

Das BMF geht insoweit in dem Anwendungsschreiben davon aus, dass die Satzungen/Gesellschaftsverträge beider kooperierender Körperschaften anzupassen, die Kooperationspartner zu bezeichnen und auch die Art und Weise der Zweckverwirklichung satzungsmäßig zu verankern sind.

Chaotische Zustände in der Praxis

Leider werden in dem bezeichneten Anwendungsschreiben des BMF keine dezidierten Vorgaben zu den satzungsmäßigen Regelungserfordernissen getätigt. Dies führt in der Praxis zu einem bunten Blumenstrauß unterschiedlichster Meinungen auf Seiten der örtlich zuständigen Finanzämter. Insbesondere in NRW wird wohl aufgrund einer internen FAQ-Liste der Oberfinanzdirektion NRW inzwischen eine äußerst restriktive Auffassung vertreten. Häufig wird mit Verweis auf diese interne Verfügungslage von Seiten der Finanzverwaltung eine namentliche Nennung der beteiligten Kooperationspartner und eine äußerst kleinteilige Beschreibung der Kooperationsleistungen in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen der beteiligten Körperschaften gefordert. Regelmäßig werden auch Öffnungsklauseln, die mit Blick auf die Kooperationspartner oder die Leistungsarten sinnvoll sind, nicht akzeptiert. NRW ist allerdings leider kein Einzelfall. Vielmehr sind in vielen anderen Bundesländern zumindest ähnliche Abstimmungsschwierigkeiten festzustellen.

Diese chaotischen Zustände und die fehlende Rechtssicherheit für die steuerbegünstigten Rechtsträger sind zu bedauern. Dies erst Recht, wenn man sich vor Augen führt, dass sich diese restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung weder aus dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung derart ableiten lässt.

Neues BMF-Schreiben wird erwartet

Die beschriebenen Zustände sind offensichtlich auch bereits beim BMF angekommen. Die Referenten auf Bund-Länder-Ebene haben sich bereits mit ergänzenden Hinweisen zur Auslegung und Anwendung der Neuregelungen beschäftigt und wollen sich wohl im Dezember final darüber abstimmen. Mit einer Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens wird für Dezember/Januar gerechnet.

Mündlichen Verlautbarungen zufolge soll es bei der satzungsmäßigen Bezeichnung der Kooperationspartner ausreichend sein, wenn man das planmäßige Zusammenwirken auf die Gesellschaften innerhalb eines Unternehmensverbundes (Konzernklausel) bezieht. Auch eine beispielhafte Nennung von Funktionsleistungen soll demnach ausreichend sein. 

Mit Blick auf die zeitliche Umsetzung der satzungsmäßigen Erfordernisse und deren gemeinnützigkeitsrechtliche Wirksamkeit zeichnet sich indes eine nicht nachvollziehbare Entwicklung ab. Bei der Umwandlung gewerblicher (Service-)Gesellschaften wird von einer zunächst geplanten Erleichterung Abstand genommen. Mithin soll es final auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Satzungsänderung ankommen, die erst mit der Registereintragung eintritt. Gleiches soll nunmehr wohl doch auch für die Satzungsänderungen bei steuerbegünstigten Bestandsunternehmen gelten.

Als Folge daraus ist es insbesondere für die Umwandlung gewerblicher Gesellschaften wichtig, eine Satzungsänderung und zeitnahe Registereintragung noch in diesem Jahr zu erreichen. Sollte dies nicht gelingen bzw. die Eintragung erst im nächsten Jahr erfolgen, könnte die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erst ab 2023 gelingen. Bei den steuerbegünstigten Bestandsunternehmen kann es – je nach Registereintragung – dazu führen, dass auch unterjährig der Wechsel einer Funktionsleistung aus dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb in den steuerfreien Zweckbetrieb erfolgt.

Fazit

Kurzfristiges Handeln ist vor dem Hintergrund der geplanten Verfügungslage angezeigt, um die positiven Wirkungen der geänderten Vorschriften im Gemeinnützigkeitsrecht für 2022 vollumfänglich nutzbar zu machen. Mangels zeitnaher verwaltungsinterner Kommunikation der geplanten Verfügung des BMF, wird es im Einzelfall schwierig sein eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu erreichen. Hier gilt es bestehende Risiken abzuwägen.

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