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Aufsichtsrat in der Krise

Bedeutung wächst

Gerade in der Krise des Unternehmens kommt dem Aufsichtsrat (kurz „AR“) als Kontroll- und Überwachungs- aber auch als Beratungsgremium eine besondere Rolle zu. Dabei hat der AR die Dichte und Intensität seiner Überwachung stets der wirtschaftlichen der Lage des Unternehmens anzupassen. Je mehr sich diese zuspitzt, desto stärker ist der AR gefordert.

Grundsätzliche Rechte und Pflichten des Aufsichtsorgans

Die grundsätzlichen Aufgaben des ARs in einer normalen wirtschaftlichen Lage sind vielfach begleitender Natur. Er hat die Geschäftsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen und zu beraten, nicht aber das Unternehmen selbst zu leiten (sog. „duales Führungsprinzip“). Der Fokus der Kontrolle liegt insbesondere auf dem operativen Geschäft und den aktuellen Zahlen. Er überprüft primär die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens im vergangenen Kontrollzeitraum. Ein Einschreiten des ARs bleibt nur besonderen Situationen vorbehalten. Er hat das Handeln der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Recht-, Zweck- und Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Durch Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Rechtsgeschäfte und Maßnahmen kann er an der Unternehmensleitung mitwirken. Dies geschieht idealerweise im Rahmen des Erlasses und der regelmäßigen Überprüfung der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung.

Besonderheiten in der Krise

Mit Beginn der Unternehmenskrise, wenn also wesentliche Ziele und Werte des Unternehmens unmittelbar bedroht sind, verändern sich die Rechte und Pflichten des ARs als Kontrollorgans. Dabei gelten insoweit die Grundsätze der „abgestuften Überwachungspflicht“:

Verstärkte Nutzung des Kontrollinstrumentariums

Um überhaupt eine „Krise“ als solche zu erkennen, hat sich der Aufsichtsrat unter Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen ein Bild über die aktuelle (wirtschaftliche) Lage des Unternehmens zu machen. Als wichtigste Informationsquelle dient dabei zunächst die Geschäftsleitung und die entsprechenden internen Berichtsysteme sowie idealerweise ein Risikomanagementsystem. Wenn aber bspw. die Krise intern verursacht wurde, sollte sich der AR extern beraten lassen oder ggf. eine Sonderprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer veranlassen. Gerade in der Krise sollte sich der AR eng und intensiv mit dem Abschlussprüfer abstimmen, der das Unternehmen möglicherweise schon seit langem kennt.

Zunahme der Intensität der Überwachung

Liegt eine Krise vor, hat der AR die Dichte und Intensität seiner Überwachung zu verändern (sog. „unterstützende Überwachung“). So wird i.d.R. der AR – abhängig vom Grad der Krise – häufiger tagen müssen; wie häufig bestimmt sich nach der Situation. Neben intensiverer Ausschussarbeit bietet sich ggf. auch die Bildung eines „Ad-Hoc Ausschusses“ an, der sich speziell mit den Geschehnissen der Krise beschäftigt, dem AR laufend berichtet und Beschlüsse gezielt vorbereitet. Durch neue Zustimmungsvorbehalte, Reduzierung der Entscheidungsfreiräume der Geschäftsleitung, oder das Aufstellen eines Sanierungskonzepts kann die Überwachung weiter intensiviert werden.

Austausch der Geschäftsleitung als Ultima Ratio

Als Ultima ratio wird der AR auch zu prüfen haben, ob die Geschäftsleitung (noch) richtig besetzt bzw. zusammengesetzt ist. Ggf. ist nur die interne Geschäftsverteilung zu verändern. Erforderlichenfalls ist aber u. U. die Anzahl der Geschäftsleiter zu reduzieren oder auch ein als unzuverlässig oder unfähig erscheinender Geschäftsleiter abzuberufen.

Erfolglose Krisenbewältigung

Konnte die Krise nicht abgewendet werden und ist das Unternehmen insolvenzreif, hat der AR darauf hinzuwirken, dass ein Insolvenzantrag von der Geschäftsleitung rechtzeitig gestellt wird. Zwar bleibt der AR im Insolvenzverfahren weiterhin im Amt, seine Aufgaben bleiben jedoch auf Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter beschränkt.

Der AR hat seine Überwachungsdichte mit zunehmender Krise zu intensivieren. Insbesondere genügt es nicht mehr, bloß begleitend oder beratend tätig zu werden und sich auf die Informationen der Geschäftsleitung zu verlassen.

Durch Hinzuziehung des Wirtschaftsprüfers oder externer Dritter sowie anhand eines guten Risikomanagementsystems kann der AR Krisen frühzeitig erkennen und richtig bewerten, um ggf. notwendige Schritte einzuleiten. Gerne stehen wir Ihnen dabei zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!