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Beschränkung von investorengetragenen MVZ

Eckpunktepapier MVZ-Regulierungsgesetz

Im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz vom 27. März 2023 wurden die Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz aufgefordert, auf Basis der nachfolgenden Eckpunkte einen Entschließungsantrag in den Bundesrat einzubringen, mit dem Ziel, eine Beschränkung von investorengetragenen MVZ zu erreichen.

Ausweislich des Eckpunktepapiers sollen folgende Regelungen in Rahmen eines MVZ-Regulierungsgesetzes aufgenommen werden:

  1. „Es wird eine Kennzeichnungspflicht für Träger und Betreiber von MVZ auf dem Praxisschild eingeführt, inkl. der Angabe der Rechtsform (MVZ-Schilderpflicht).“
  2. „Die Implementierung eines öffentlich zugänglichen MVZ-Registers, in dem auch die nachgelagerten Inhaberstrukturen erkenntlich sind. „Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden als registerführende Stellen bestimmt.“
  3. „Die Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für (zahn)ärztliche MVZ wird räumlich beschränkt:
    a) Alternative 1: In räumlicher Hinsicht auf den jeweiligen KV-Bezirk, in dem das Krankenhaus seinen Sitz hat, sowie einen unmittelbar benachbarten KV-Bezirk.
    b) Alternative 2: In räumlicher Hinsicht auf die jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereiche, die ganz oder teilweise in einem Radius von bis 50 km zum Sitz des Krankenhauses entfernt liegen.
    c) Für unterversorgte und drohend unterversorgte Planungsbereiche sind Ausnahmen vorzusehen.“
  4. „Der Versorgungsanteil für neue, von einem Träger gegründete, ärztliche MVZ ist im jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereich bei Hausärzten auf max. 25 %, bei der allgemeinen und speziellen fachärztlichen Versorgung auf max. 50 % pro Facharztgruppe zu begrenzen. Für unterversorgte und drohend unterversorgte Planungsbereiche sind Ausnahmen vorzusehen. […]“
  5. „Die Möglichkeit des Arztstellenerwerbs für MVZ im Wege des Zulassungsverzichts gem. § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V wird gestrichen.“
  6. „Die Möglichkeit einer „Konzeptbewerbung“ für MVZ gem. § 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 9 SGB V wird gestrichen.“
  7. „Es werden die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass Kassenärztliche Vereinigungen, die Eigeneinrichtungen gem. § 105 SGB V betreiben, das Recht erhalten, in diesem Zusammenhang Zulassungen zu erhalten, unter der Maßgabe, dass die Vertragsarztsitze nachfolgend an die dort tätigen angestellten Ärzte zur selbstständigen Niederlassung übertragen werden.“
  8. „Stärkung der ärztlichen Leitung von MVZ durch Schutzvorschriften sowie der Schutzfunktion der ärztlichen Leitung gegen sachfremde Einflussnahme:
    a) Besonderer Abberufungs- und Kündigungsschutz zugunsten der ärztlichen Leitung.
    b) Vorlagepflicht der Verträge mit der ärztlichen Leitung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zur Prüfung durch den Zulassungsausschuss, ob deren Inhalte die ärztliche Entscheidungsfreiheit einschränken. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben hierfür Empfehlungen zu erarbeiten.
    c) Vorgabe des Tätigkeitsumfangs für die ärztliche Leitung in Höhe eines vollen Versorgungsauftrags bei mindestens fünf vollzeitäquivalenten Stellen.“
  9. „Im SGB V wird geregelt, dass Disziplinarmaßnahmen künftig auch gegen MVZ verhängt werden können und nicht nur gegen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass auch MVZ die Zulassung zu entziehen ist, wenn das MVZ durch entsprechende Maßnahmen nicht sicherstellt, dass MVZ-Ärzte ihren vertragsärztlichen Pflichten nachkommen.“

Sollten die vorstehenden Eckpunkte so in ein Regulierungsgesetz einfließen, wird dies die Möglichkeiten sowohl im Hinblick auf Gründung als auch Wachstum eines krankenhausgetragenen MVZ haben. Hierbei wird insbesondere die Streichung der Möglichkeit des Arztstellenerwerbs im Wege des sog. „Verzichtes zugunsten einer Anstellung“ gem. § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V für MVZ eine wesentliche Rolle spielen.

Wären MVZ gezwungen, eine Arztstelle nur im Wege des Nachbesetzungsverfahrens erwerben zu können, würde dies aufgrund der Regelung in § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V problematisch werden, da bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dies dürfte bei nahezu jedem Krankenhaus-MVZ der Fall sein.

Ob die Eckpunkte tatsächlich in dieser Form Einzug in ein Gesetz halten werden, bleibt abzuwarten. Sicher dürfte es jedoch inzwischen sein, dass sowohl Gründung als auch Wachstum von Krankenhaus-MVZ zukünftig deutlich schwieriger werden. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit MVZ zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!