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BMF erleichtert Abrechnung reduzierter Umsatzsteuersätze

Nichtbeanstandungsregelung bei zu hohem Steuerausweis

Am 02. Juli 2020 haben wir Sie darüber informiert, dass der Gesetzgeber mit dem Corona-Steuerhilfepaket die Umsatzsteuersätze für Leistungen, die im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbracht werden, von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% reduziert hat. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 30. Juni 2020 einige Anwendungsfragen geklärt, auf die wir nachfolgend kurz eingehen.

1. Nichtbeanstandungsregelung bei zu hohem Steuerausweis für im Juli 2020 an andere Unternehmer erbrachte Leistungen

Weist ein Unternehmer für eine Leistung, die er im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbringt, noch die „alten“ Steuersätze aus (19%/7% statt 16%/5%), so muss er die ausgewiesene „höhere“ Steuer nach § 14c UStG grundsätzlich auch abführen. Der Leistungsempfänger kann dagegen nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (16%/5%) als Vorsteuer abziehen. Für Leistungen, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden, ist daher insbesondere aus der Sicht des Rechnungsempfängers erhöhte Wachsamkeit bei der Prüfung von Rechnungen geboten. Die Differenz eines falsch bemessenen Steuersatzes muss – bis zu einer Rechnungskorrektur – zwar mit dem Rechnungsbetrag mitbezahlt werden, kann aber nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Hier sieht das Anwendungsschreiben des BMF vom 30.06.2020 nun folgende Billigkeitsregelung vor: Für Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer im Juli 2020 erbringt und die er anstelle von 16%/5% mit 19%/7% abrechnet, kann aus Vereinfachungsgründen eine Korrektur der Rechnung unterbleiben, wenn die höhere Umsatzsteuer auch tatsächlich abgeführt wird. Eine damit zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer kann der Leistungsempfänger gleichwohl auch in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen.

Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuerschuld nach § 13b UStG trägt (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

Im Ergebnis erhalten Unternehmer für Leistungen an andere Unternehmer faktisch einen Monat länger Zeit, ihre Prozesse der Rechnungsstellung anzupassen.

Vorsicht ist allerdings für solche Unternehmen geboten, die hinsichtlich von Leistungsbezügen nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Diese sollten, auch wenn sich der abrechnende Unternehmer auf die Billigkeitsregelung beruft, auf eine zutreffende Abrechnung der reduzierten Steuersätze achten und ggf. eine Rechnungsberichtigung einfordern, da bei ihnen keine bzw. nur eine teilweise Entlastung einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug erfolgt.

Außerdem ist darauf zu achten, dass bei Weitergabe der von der Billigkeitsregelung betroffenen Leistungen (z.B. Weiterverkauf von Waren) gegenüber dem Endverbraucher gleichwohl der korrekte Steuersatz (16%/5%) auszuweisen ist.

2. Klarstellung bei Anzahlungsrechnungen

Mit dem BMF-Schreiben erfolgt zugleich eine Klarstellung für vor dem 01.07.2020 in Rechnung gestellte Anzahlungen die die „alten Steuersätze“ ausweisen, auch wenn die Leistungserbringung in der Niedrigsteuerphase des 2. Halbjahres 2020 erfolgt. Eine Korrektur der Anzahlungsrechnung ist hier nicht erforderlich, wenn die Endrechnung für die gesamte Leistung den niedrigeren Steuersatz ausweist. Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind dann entsprechend im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zu ziehen.

3. Klarstellung bei Dauerverträgen (z.B. Mietverträge)

Für Verträge über umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen (z. B. Mietverträge mit Option), die zugleich als Rechnungen gelten, fordert das BMF eine Anpassung an die reduzierten Umsatzsteuersätze. Hierbei soll es nach BMF ausreichen, wenn bestehende Verträge durch eine ergänzende Unterlage angepasst werden, die unter Bezug auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz enthält. Wählen Unternehmer den Weg über vertragsergänzende Unterlagen, empfehlen wir gleichwohl, diese von beiden Vertragsparteien unterzeichnen zu lassen.

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