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Bundesrat billigt Pflegebonus

Corona-Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren:

Nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat das Pflegebonusgesetz gebilligt. Änderungen gegenüber der vom Bundestag am 19. Mai 2022 beschlossenen Gesetzesfassung haben sich nicht mehr ergeben. Das Gesetz kann daher über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Bis zu 550 Euro pro Person

Der nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Corona-Pflegebonus kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Den höchsten Bonus erhalten Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch

  • Auszubildende,
  • Freiwilligendienstleistende,
  • Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr,
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer,
  • DRK-Schwesternschaften, ebenso
  • Beschäftigte von Servicegesellschaften – sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege.

Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.

Weitere Gesetzesänderungen im Bundestagsverfahren

Der ursprünglich von den Koalitionsfraktionen initiierte Gesetzentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um Regelungen ergänzt, die nicht mit dem Bonus zusammenhängen – unter anderem die Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen in der Pflege und die Einbeziehung der Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen.

Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Regelungen zur Pflicht zur Bezahlung nach Tarif für Mitarbeiter in der Pflege ab dem 1. September 2022. Diese betreffen unter anderem Zulassungsvoraussetzungen und Übermittlungspflichten der Pflegeeinrichtungen sowie eine Konkretisierung der Entlohnungsbestandteile, die von nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen zu zahlen sind.

Weiterhin werden mit dem Gesetz pandemiebedingte Sonderregelungen für die Langzeitpflege (§ 150 Absatz 1, 5, 5b und 5d SGB XI) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert – dazu zählen unter anderem

  • der flexible Einsatz des Entlastungbetrags bei Pflegegrad 1,
  • die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 sowie
  • der Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage.

Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden die pandemiebedingten Flexibilisierungen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit sowie die Berücksichtigung von pandemiebedingten Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen.

Aufgrund der Verlängerung von § 150 Abs. 1 SGB XI erfolgen auch weiterhin keine Sanktionen im Sinn von § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI bei Abweichungen von der vereinbarten Personalausstattung. Dessen ungeachtet kann es bei einer nachhaltigen Verletzung der Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung zu Belegungssperren kommen.

Allerdings wurde der Pflegeschutzschirm gemäß § 150 SGB XI zum Ausgleich von Corona-bedingten Mehraufwendungen und Mindererlösen bei Pflegeeinrichtungen nicht verlängert. Dementsprechend müssen Pflegeeinrichtungen mit Leistungsrückgängen, die bisher Personalüberhänge über den Pflegeschutzschirm finanzieren konnten, ihre Personalbesetzung unter Orientierung an der Belegungssituation nunmehr anpassen.

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