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Corona-Pflege-Schutzschirm – drohen Rückzahlungen?

Nachgelagertes Nachweisverfahren

Der Erstattungsanspruch gemäß § 150 SGB XI umfasst Corona-bedingte Mehraufwendungen und Mindereinnahmen in Bezug auf die Leistungserbringung nach dem SGB XI sowie dem SGB V einschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung. Zu beachten ist, dass die Auszahlung vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens erfolgt. Die vorläufige Auszahlung gilt erst als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse bis zum 31.12.2022 keine Rückerstattung geltend macht oder eine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft.

Nachdem die Ertattungen in der Regel ungeprüft entsprechend der Antragsstellung gezahlt worden sind, erfolgt eine stichprobenweise Überprüfung erst in einem nachgelagerten Nachweisverfahren, das ab dem vierten Monat nach Ablauf des Erstattungsanspruchs nach § 150 SGB XI startet.

Bei Personalmehraufwendungen hat der Träger der Pflegeeinrichtung für jeden Monat, für den diese geltend gemacht wurden, eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen. Diese Auflistung hat alle angeordneten und erbrachten Mehrarbeitsstunden, Neueinstellungen, Stellenaufstockungen, Arbeitnehmerüberlassungen, Fremddienstleistungen und sonstige Personalmehraufwen-dungen zu umfassen. Um die infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 angefallenen außerordentlichen Personalmehrauf-wendungen von regulär anfallenden Personalmehraufwendungen abgrenzen zu können, sind Vergleichsangaben und Nachweise aus dem Geschäftsjahr 2019 mitzuliefern.

Bei Sachmittelmehraufwendungen hat der Träger der Pflegeeinrichtung für jeden Monat, für den diese geltend gemacht wurden, eine detaillierte Kostenaufstellung inklusive der Rechnungen und Zahlungsnachweise sowie Vergleichsrechnungen aus dem Geschäftsjahr 2019 vorzulegen.

Im Falle von Mindereinnahmen sind für jeden Monat, für den diese geltend gemacht wurden, detaillierte Angaben zu allen Einnahmen und Ausgaben zu machen. Anhand der Einnahmen und Ausgaben im Referenzmonat Januar 2020 und in dem betreffenden Monat (abzüglich anderweitig erhaltener Finanzierungsmittel) ist darzulegen, woraus sich der geltend gemachte Erstattungsbetrag für die Mindereinnahmen für den betreffenden Monat ergibt.

Bereits im Jahresabschluss von Pflegeeinrichtungen zum 31.12.2020 waren  Bezug auf die Erstattungsansprüche nach § 150 SGB XI bestehende Unsicherheiten zu würdigen. 60% der von uns geprüften Pflegeeinrichtungen erwarten Rückzahlungsverpflichtungen. In Bezug auf die Größenordnung der zu erwartenden Rückzahlungsverpflichtungen ist keine pauschale Aussage möglich, da diese von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen.

Unschärfen waren mitunter in der Ermittlung der Erlösarten für den Referenzmonat zu beobachten. Einige Einrichtungen haben davon profitiert, dass sich im Referenzmonat Januar 2020 eine außergewöhnlich hohe Auslastung ergeben hatte. Dementsprechend waren Einrichtungen benachteiligt, bei denen die Auslastung im Referenzmonat Januar 2020 außergeöhnlich niedrig ausgefallen ist.  

Ausgenommen vom Ausgleich sind u. a. Mindereinnahmen bei den Investitionskosten oder im Bereich Kiosk, Cafeteria oder der Selbstzahlerleistungen.

Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind Positionen, die anderweitig (z. B. über Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld, Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz und Einnahmen aus der Arbeitnehmerüberlassung, Pflegebonus § 150a SGB XI) finanziert werden. Der Erstattungsanspruch nach § 150 SGB XI entfällt jedoch erst, wenn diese anderweitigen Erstattungen auch tatsächlich zugeflossen („bereite Mittel“) sind.

Wenn Erstattungsansprüche für Mehraufwendungen im Bereich der Personalkosten geltend gemacht werden, sind zusätzliche Einnahmen bei Leistungsausweitungen gegenzurechnen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die tatsächliche Personalbesetzung (inkl. Überstunden und Fremdpersonal) oberhalb des Stellensolls liegt. Im Sachkostenbereich (z.B. spezielle Fortbildungsangebote, für Rekrutierungskosten oder zur Vorbereitung und Durchführung des Antragsverfahrens) ist zu klären, ob der Mehraufwand nicht bereits über die Pflegesätze finanziert ist.

Beim Ausgleich von Mindereinnahmen sind Einsparungen im Personal- und Sachkostenbereich gegenzurechnen.

Da in Bezug auf die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 150 SGB XI zahlreiche Unsicherheiten bestehen, sind etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen über Wertberichtungen auf Forderungen oder angemessene Rückstellungsbildung im Monats- bzw. Jahresabschluss zum 31.12.2021 von Pflegeeinrichtungen zu erfassen.

Erfreulich ist, dass der Corona-Pflege-Schutzschirm ohne Kürzungen bis zum 30.6.2021 verlängert worden ist. Eine nochmalige Verlängerung wäre zumindest in Bezug auf Corona-bedingte Mehraufwendungen sachgerecht. Da Mindererlöse im Bereich der Investitionskosten nicht erstattet werden, besteht zumindest bei Pflegeeinrichtungen mit Belegungsrückgängen eine weitergehende Unterstützung angezeigt.

Häufige Fehler

  • Ansprüche wurden nicht für alle Einrichtungen gesondert  geltend gemacht
  • Mindereinnahmen wurden mit Mehreinnahmen aus anderen Monaten verrechnet
  • Bei der bilanziellen Erfassung von Mehraufwand wurde die Kostenartensystematik nicht beibehalten
  • Restbestände in Bezug auf Schutz- und Hygienematerial wurde nicht erfasst
  • Bei der Erstattung von Mehraufwendungen im Bereich der Personalkosten werden Erlöse aus Leistungsausweitungen nicht gegengerechnet
  • Es wird Personalmehraufwand geletend gemacht, der bereits über die Pflegesätze finanziert ist
  • Es wurde Mehraufwand für einmalige Sonderleistungen ('Corona-Prämien') geltend gemacht
  • Es wird Mehraufwand für spezielle Fortbildungsangebote, für Rekrutierungskosten oder zur Vorbereitung und Durchführung des Antragsverfahrens nach §150 Abs. 2 SGB XI geltend gemacht?
  • Es wird Mehraufwand für Corona-Tests geltend gemacht
  • Es werden Anschaffungskosten von Anlagegütern geltend gemacht
  • Es werden hypothetische Mindereinnahmen angenommen
  • Abweichungem vom Referenzmonat Januar ohne Abstimmung mit den Pflegekassen
  • Berücksichtigung von Mindererlösen im Bereich Cafeteria, Kiosk oder bei den Selbstzahlerleistungen
  • Ausgleich von Mindereinnahmen ohne Berücksichtigung von Einsparungen
  • Keine Berücksichtigung von anderweitigen Einnahmen

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