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Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Überblick über die wichtigsten Neuerungen

Am 18.06.2021 trat das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz – BReModG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, Betriebsratswahlen zu erleichtern und die Rahmenbedingungen der Betriebsratsarbeit an die Besonderheiten der digitalen Arbeitswelt anzupassen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Der Anwendungsbereich für das vereinfachte Wahlverfahren wurde durch verkürzte Fristen und formelle Erleichterungen stark ausgeweitet und die Wahlanfechtung erschwert.
  • Das Mindestwahlalter für die Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl von 18 auf 16 Jahre gesenkt.
  • Bei Betriebsratsgründung wird der Kündigungsschutz von drei auf sechs Arbeitnehmer erhöht und auf dessen Vorbereitungshandlungen erstreckt. Dies verringert die Gefahr, die Betriebsratswahl nicht erfolgreich durchführen zu können, sofern eine dieser Personen ausfällt, da die einladenden Arbeitnehmer häufig auch den Wahlvorstand bilden.
  • Betriebsratssitzungen sollen zwar auch wie bisher als „Präsenzsitzungen“ stattfinden, allerdings legt das Gesetz hierfür nun Voraussetzungen für die Teilnahme an solchen mittels Video- und Telefonkonferenz fest.
  • Auch soll eine elektronische Signatur nun bei Betriebsvereinbarungen, Beschlüssen der Einigungsstelle, Interessenausgleich und Sozialplan möglich sein.
  • In Hinblick auf Künstliche Intelligenz entfällt die Erforderlichkeitsprüfung.
  • Zudem wurde ein neuer Mitbestimmungstatbestand geschaffen im Rahmen dessen die Mitbestimmung des Betriebsrats auch die Ausgestaltung mobiler Arbeit mitumfasst.
  • Der neu eingeführte § 79 a BetrVG regelt nunmehr ausdrücklich, dass, soweit der Betriebsrat bei der Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche i.S.d. DSGVO ist.
  • Daneben wurde § 8 SGB VII dahingehend geändert, dass Versicherungsschutz im Home-Office nun gleichermaßen besteht wie bei der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Versichert sind außerdem der Weg nach und von dem Ort der Kinderbetreuungsstätte, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.
  • Neu eingefügt wurde § 96 I a BetrVG. Demnach können die Betriebsparteien die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen, wenn im Rahmen der Beratung nach § 96 I BetrVG eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande kommt.

Insgesamt wirft das neue BReModG in der Auslegung und Anwendung jedoch noch einige Fragen auf und die Auswirkungen, insbesondere auf die anstehenden Betriebsratswahlen 2022, bleiben abzuwarten. Zu begrüßen ist sicherlich die Anpassung des Gesetzes zu virtuellen Betriebsratssitzungen. Allerdings fehlen beispielsweise Regelungen zu elektronischen Betriebsratswahlen oder virtuellen Betriebsversammlungen. Es zeigt sich mithin, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit insgesamt noch zurückhaltend ist.

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