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Das LkSG – Bedeutung für die Branche

Lieferketten in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Diese Pflichten können grundsätzlich auch Auswirkungen auf die Gesundheits- und Sozialwirtschaft haben.

Wer und was ist betroffen?

Das LkSG verpflichtet ab 2023 Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitenden und ab 2024 auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden zur Überwachung ihrer Lieferketten. Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren.

Relevanz für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Aufgrund des weiten Begriffes der „Lieferkette“ können grundsätzlich auch Unternehmen der Gesundheits- oder Sozialwirtschaft unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sofern sie die Mitarbeitendenschwelle erreichen. Auch diese Unternehmen sind am Markt tätig und bieten gesundheitliche, pflegerische oder sonstige Dienstleistungen gegen Entgelt an. Ebenso kaufen diese Unternehmen verschiedenste Produkte und Materialen ein, welche für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen erforderlich sind.

Risikomanagement und mögliche Folgen

Ist das Unternehmen verpflichtet die Vorgaben des LkSG zu beachten, sieht das Gesetz die Pflicht zur Verankerung eines angemessenen Risikomanagementsystems vor. Um dies überhaupt zu ermöglichen, wird es für die betroffenen Unternehmen erforderlich sein, ihre Lieferketten zu kennen, mögliche Risiken zu eruieren und entsprechende Präventionsmaßnahmen festzulegen. Zudem sieht das Gesetz die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens vor, über welches sich Betroffene und Hinweisgeber melden können.

Ein Verstoß gegen die Vorgaben des LkSG kann Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro oder bis zu 2 % des Jahresumsatzes nach sich ziehen. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Jahresumsatz.

FAZIT

Die gesetzlichen Anforderungen an Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen sind hoch. Insbesondere die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung eines Risikomanagementsystems dürften erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher zeitnah mit ihren Lieferketten auseinandersetzen, um rechtzeitig auf das Gesetz vorbereitet zu sein. Gerne helfen wir Ihnen hierbei. 

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