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Das neue Ehegattennotvertretungsrecht

Geänderte Rechtslage für Notfallsituationen

Die Situation ist Alltag: Der Ehemann verunfallt und wird mit dem Rettungswagen in das nächste Krankenhaus verbracht. Verletzungsbedingt kann sich der Patient aktuell nicht äußern. Die Polizei informiert seine Ehefrau. Diese begibt sich sofort in die Notfallambulanz und bespricht die Behandlung mit der Ärztin. Juristisch waren die Festlegungen der Ehefrau bzw. des Ehepartners bislang nicht bindend. Dies hat nun geändert.  

Seit jeher spricht der behandelnde Arzt in einer Notfallsituation mit dem anwesenden Ehepartner über die weitere Behandlung des Patienten, wenn dieser aktuell nicht in der Lage ist, seinen Willen zu artikulieren. Dies kann unfall- oder auch krankheitsbedingt sein – wie etwa nach einem Schlaganfall. Diese Abstimmung ist auch richtig – doch leider ist der Ehegatte nicht automatisch vertretungsberechtigt.

Das kann er auch nicht einfach so sein. Denken wir an Paare, die getrennt leben und zerstritten sind.

Mit dem neuen § 1358 BGB besteht ab dem 1. Januar 2023 die Möglichkeit, seinen Ehepartner zu vertreten, wenn er aktuell unfall- oder krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage ist. Diese Möglichkeit besteht jedoch ausschließlich für eheliche Verbindungen bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften. Mit Angehörigen oder Verlobten müsste ggf. eine Vorsorgevollmacht vereinbart bzw. eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden.

Diese Regelungen sind dann auch gegenüber dem Ehegattennotvertretungsrecht vorrangig. Bevor das Notvertretungsrecht ausgeübt werden kann, empfiehlt sich die schriftliche Dokumentation. Ein bewährtes Muster findet sich auf der Homepage der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Auf dem Dokument fixiert der Arzt zunächst die medizinische Situation und trägt den Zeitpunkt der Feststellung ein. Dies ist für eine Fristberechnung notwendig. Denn das Notvertretungsrecht gilt lediglich für 6 Monate. In der zweiten Spalte gibt der vertretende Ehegatte vom Gesetz festgelegte Zusicherungen gegenüber dem Arzt ab. Wie etwa, dass er tatsächlich mit dem Patienten verheiratet ist und keine anderweitige Regelung vorliegt. Soweit diese Garantien abgegeben wurden, darf der Arzt auch darauf vertrauen.

Was darf der vertretende Ehegatte nun machen? Dies regelt abschließend der § 1358 Abs. 1 BGB. Er ist berechtigt, für den vertretenen Ehegatten

  1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
  2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
  3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
  4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.  

Verpflichtend ist das Vertretungsrecht für den Ehepartner nicht. Es bietet lediglich eine neue Möglichkeit. Ansonsten verbleit es bei der Regelung über Betreuungsgericht.

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