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Kennen Sie Ihre Lieferketten?

Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten

Mit Inkrafttreten des LkSG zum 1. Januar 2022 werden Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern und mehr zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette verpflichtet. Ab dem 1. Januar 2023 gelten diese Sorgfaltspflichten bereits für Unternehmen mit einer Beschäftigungszahl von mindestens 1.000 Mitarbeitern. Da der Begriff der Lieferketten sehr weit vom LkSG verstanden wird, sind grundsätzlich auch Unternehmen in der Gesundheitsbranche vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst.

Letztlich will der Gesetzgeber erreichen, dass im Grunde sämtliche Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards überwachen und bei einer (potentiellen) Verletzung solcher Standards diese abstellen.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden Unternehmen verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftsbereiches eine Risikoanalyse von Struktur und Akteur der eigenen Beschaffungsprozesse vorzunehmen. Ausgehend von dem Erkenntnis der Risikoanalyse, ist im Unternehmen ein angemessenes Risikomanagementsystem zu etablieren. Da es sich laut Gesetz um ein angemessenes System handeln soll und weitere Vorgaben fehlen, muss sich ein solches System stets an dem konkreten Bedürfnis des jeweiligen Unternehmens orientieren. Im Kern sollten jedenfalls stets Maßnahmen

  • zur Vermeidung von Risiken,
  • zum Umgang mit erkannten Risiken,
  • zur Überwachung von Risiken,
  • zur Kommunikation und Dokumentation

enthalten sein. Teil des Systems ist auch ein Meldekanal für Hinweisgeber entlang der Lieferkette.

Exkurs:
Da das Gesetz hinsichtlich der konkreten Anforderungen an einen solchen Meldekanal wage bleibt, erscheint es sinnvoll, sich an den Vorgaben des Entwurfs des Hinweisgeberschutzgesetzes zu orientieren, da dieses deutlich detaillierter ist. Zudem erscheint es wenig sinnvoll, zwei voneinander unabhängige Meldekanäle zu nutzen. Zwar handelt es sich bei dem deutschen Gesetz aktuell nur um einen Entwurf, jedoch dürfte es sich aufgrund der europarechtlichen Verpflichtung zur Einführung eines solchen Meldeweges nur um eine Frage der Zeit handeln, bis das nationale Gesetz hierzu in Kraft tritt. Zeit- und kostenschonend dürfte es daher sein, mit einem Meldekanal die Voraussetzungen beider Gesetze zu erfüllen.

Die Unternehmen werden durch das Gesetz zudem zur Abgabe einer sog. Grundsatzerklärung verpflichtet. Im Rahmen dieser Erklärung sind die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen des Unternehmens zu formulieren sowie die Ergebnisse der Risikoanalyse und die Funktionsweise des Risikomanagementsystems darzulegen.

Ebenfalls sicherzustellen sind die gesetzlich verpflichtenden Dokumentations- und Berichtspflichten. Die Einhaltung der einzelnen Sorgfaltspflichten sowie die getroffenen Maßnahmen sind in nachvollziehbarer Weise fortlaufend zu dokumentieren und für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Erstellung der Dokumentation aufzubewahren. Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn online veröffentlichen. Vorgaben zum Inhalt und Aufbau des Berichtes gibt das LkSG nicht vor. Seitens des BAFA wird verlangt, dass der Bericht in nachvollziehbar Art und Weise Auskunft darüber geben muss,

  • ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
  • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat,
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
  • welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

Die Einhaltung der gesetzlich definierten Sorgfaltspflichten bedarf Zeit und Aufwand. Keinesfalls dürfen sich Unternehmen auf ihre Zulieferer verlassen, da Verpflichtungen und Musterklauseln durch Zulieferer keinesfalls eine Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben darstellt.

Vielmehr ist es Aufgabe der Unternehmen selbst, vorstehend kurz angerissene Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Kommen Unternehmen dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder 2 % des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz (weltweit). Zudem beseht die Möglichkeit, dass bei Verstößen Unternehmen innerhalb von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten des LkSG. Unsere Expert:innen stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!