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Vorsteuerabzug bei Forschungstätigkeiten

Umfassende Neuregelungen

Nach Angabe des Bundesrechnungshofs haben die Finanzämter den Umfang der unternehmerischen Betätigung bei Forschungseinrichtungen bisher unterschiedlich beurteilt. Das kann sich insbesondere auf den Umfang der Steuerpflicht sowie den Vorsteuerabzug dieser Einrichtungen auswirken.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 ergänzt das BMF (Bundesfinanzministerium) nun den Abschnitt 2.10 des UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass) um Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich einer Forschungseinrichtung und erweitert damit in vielen Fällen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Während Auftragsforschung und sonstige unternehmerische Tätigkeiten grundsätzlich dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, kommt es bei der Zuordnung von Eigen- und Grundlagenforschung künftig maßgeblich auf die Verwendungsabsicht an. Sollen Forschungsergebnisse zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden oder dazu dienen, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken, sind sie dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen. Hierzu reicht bereits ein enger Zusammenhang zwischen der Forschungstätigkeit und einer unternehmerischen Tätigkeit aus.

Liegt hingegen keine nachhaltige Einnahmeerzielungsabsicht vor, weil die Satzung einer Forschungseinrichtung die entgeltliche Verwertung von Forschungsergebnissen z.B. grundsätzlich verbietet oder die Forschung in einem abgrenzbaren Teilbereich (organisatorische Einheiten, z.B. Institute) ohne die Absicht, Einnahmen zu erzielen betrieben wird, sind die Forschungstätigkeiten dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Zur Verdeutlichung werden im UStAE weitere beispielhafte Sachverhalte zur Abgrenzung von unternehmerischen zu nichtunternehmerischen Betätigungen einer Forschungseinrichtung aufgeführt und umsatzsteuerrechtlich gewürdigt.

Insbesondere Beispiel 5 ist in diesem Zusammenhang vor allem für Forschende im Bereich des Gesundheitswesens zu beachten. Demnach können öffentlich finanzierte Forschungstätigkeiten dem unternehmerischen Bereich mit Vorsteuerabzug zugeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus der Forschung vermarktet werden oder im Bereich der Auftragsforschung genutzt werden.

Hinsichtlich der Vorsteuer ist zu beachten, dass sie nur für die Umsätze geltend gemacht werden darf, die zum unternehmerischen, umsatzsteuerpflichtigen Bereich einer Forschungseinrichtung gehören. Ist die Forschungstätigkeit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen. Bei gemischter Verwendung gewährt der UStAE eine großzügige Behandlung bei Aufteilung der abziehbaren Vorsteuer (neuer Absatz 11).

Wenn Sie Fragen zum Vorsteuerabzug bei Ihren Forschungstätigkeiten haben, stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!