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Preissteigerungen im Krankenhaus

Wieviel Ausgleich bringt das 6-Milliarden-Programm?

Das BMG hat Ende 2022 vollmundig die Entlastung der Krankenhäuser von Energiepreissteigerungen verkündet und kurz vor Weihnachten im Rahmen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPG) ein spezielles Hilfsprogramm im Umfang von 6 Mrd. € für Krankenhäuser im §26f KHG verankert.

Positiv aus Sicht der Krankenhäuser ist zu konstatieren, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich für mittelbare Kostensteigerungen infolge der Energiepreiskrise gewährt, der nicht an Nachweise gekoppelt ist.

Eine vergleichbare Regelung für andere soziale Einrichtungen wurde nicht getroffen. Allerdings hätten sich Krankenhäuser eine andere Gewichtung gewünscht: Das verfügbare Volumen von 1,5 Mrd. € bedeutet für das einzelne Krankenhaus einen Erlös von rd. 3.100 je Bett bezogen auf den Zeitraum von 19 Monaten (Oktober 2022 bis April 2024). Für ein Haus mit einer angenommenen Bettenauslastung von 67 %, einer durchschnittlichen Verweildauer von 6,5 Tagen und einem CMI von 0,85 entspricht das im Jahr 2023 einer Erhöhung des DRG-Erlösvolumens um ca. 1,5 %.

Hinsichtlich der Erstattung ihrer individuellen Energiepreissteigerungen fallen Krankenhäuser zunächst unter die Regelungen der allgemeinen Energiepreisbremse für mittlere und große Unternehmen gemäß EWPG und StromPBG, d.h. relevant ist die Deckelung der Gaspreise auf 9 Cent/kWh (Dampfheizung) bzw. 7,5 Cent/kWh (Fernwärme) bezogen auf 70 % des Verbrauchs und der Strompreise auf 13 Cent/kWh, gültig ab 1.1.2023.

Sofern darüber hinaus Mehraufwendungen für leitungsgebundene Energie (Gas, Fernwärme, Strom) im Vergleich zum Referenzmonat März 2022 entstehen, können diese aus dem Fonds von 4,5 Mrd. € für den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2024 geltend gemacht und erstattet werden.

Die Wahl des März 2022 als Referenzmonat ist politisch anlässlich des Beginns des Ukraine-Kriegs Ende Februar 2022 grundsätzlich nachvollziehbar. In der Praxis sind aber bereits 2021 deutliche Steigerungen der Energiepreise angefallen, so dass die Kostensteigerungen 2021 im Vergleich zum Abschlagsbetrag für den Monat März 2022 unberücksichtigt bleiben.

Die Beantragung von Erstattungsbeträgen und der Nachweis der Bezugskosten für leitungsgebundene Energie wird in der EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung vom 23.01.2023 geregelt. Danach sind von den Krankenhäusern im Jahr 2023 enge Antragsfristen zu beachten:

  • Anträge für die Erstattung von Differenzbeträgen der Aufwendungen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 zum Dreifachen des Abschlagsbetrags für März 2022 waren bis zum 2. Februar 2023 zu stellen / Versand an Landesbehörde bis 13. Februar 2023.
  • Antragsfrist für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 läuft bis 3. April 2023 / Versand an Landesbehörde bis 25. April 2023

Nachrichtlich:

  • Antragsfrist für den Zeitraum Januar bis April 2024 bis 2. April 2024 / Versand an Landesbehörde bis 25. April 2024

Nach unseren Erfahrungen aus Gesprächen mit Krankenhäusern hat nicht jedes Krankenhaus für 2022 einen Erstattungsanspruch stellen können.

Für Zwecke des Jahresabschlusses 2022 ist die periodengerechte Zuordnung zu beachten:

  1. Der Ausgleichsbetrag für mittelbare Kostensteigerungen ist im Umfang von 3/19 im Jahresabschluss 2022 erfolgswirksam zu vereinnahmen.
    (Forderungen nach Krankenhausfinanzierungsrecht / Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand)
  2. Sofern ein Antrag auf Erstattung von Mehraufwendungen für leitungsgebundene Energie für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 gestellt wurde, ist der geltend gemachte Betrag unter Beachtung des Grundsatzes der kaufmännischen Vorsicht ebenfalls als Ertrag aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand auszuweisen.

Für Zwecke des Jahresabschlusses 2023 ist analog zu verfahren:

  1. Der Ausgleichsbetrag für mittelbare Kostensteigerungen ist im Umfang von 12/19 im Jahresabschluss 2023 erfolgswirksam zu vereinnahmen.
  2. Der liquiditätsmäßig 2023 vereinnahmte Ausgleichsbetrag für mittelbare Kostensteigerungen ist im Umfang von 4/19 als passiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.
  3. Sofern ein Antrag auf Erstattung von Mehraufwendungen für leitungsgebundene Energie für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 gestellt wird, ist der geltend gemachte Betrag als Ertrag aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand auszuweisen.

Bei genauer Betrachtung umfassen die gesetzlichen Regelungen verfahrenstechnisch drei Module, die für den Jahresabschluss 2022 zu berücksichtigen sind.

Was Sie zu den einzelnen Modulen wissen müssen und was für Sie dabei wichtig und zu beachten ist, haben wir Ihnen zusammengefasst. Mehr erfahren!