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Einführung eines TCMS durch § 2b UStG

Welche Auswirkung hat § 2b UStG auf die Implementierung eines TCMS?

Reichweite des § 2b UStG

Durch die Einführung des § 2b UStG werden kirchliche und staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) grundsätzlich als umsatzsteuerlicher Unternehmer angesehen, sodass nicht steuerbare Tätigkeiten nur über Ausnahmeregelungen angenommen werden. Diese Änderung betrifft sowohl die Sphäre der Vermögensverwaltung und unter der Prüfung möglicher Wettbewerbsverzerrungen auch die (derzeit) hoheitliche Sphäre. Die Auswirkung des § 2b UStG beschränkt sich somit nicht auf einzelne steuerliche Sachverhalte, sondern betrifft die gesamte Organisation, die dadurch verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung gerät.

Umsetzung des § 2b UStG

Die Komplexität und Tragweite dieser Vorschrift verdeutlicht zum Beispiel die Auffassung der Finanzverwaltung über Leistungen von KdöR im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen (BMF vom 23.11.2020). Demnach begründet die Überlassung von Räumlichkeiten wie Feierhallen oder Abschiedsräumen keine unternehmerische Tätigkeit, wohingegen darüberhinausgehende Leistungen zu einer insgesamt umsatzsteuerpflichtigen Leistung führen. Ebenso ist bei Leistungen mit bereits bestehenden Grabstätten zu prüfen und zu differenzieren, inwieweit diese nach der Friedhofssatzung auch durch private Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.

Vor diesem Hintergrund sind verständliche Verwaltungsabläufe festzulegen und bestehende Prozesse zu überprüfen, damit die Anforderungen des § 2b UStG verlässlich umgesetzt und ein regelkonformes steuerliches Verhalten sichergestellt werden kann.

Die Überprüfung umfasst dabei die Bestandsaufnahme der relevanten einzelnen Sachverhalte, die anhand der jeweiligen Anforderungen anzupassen und zu strukturieren sind sowie die Schulung aller Mitarbeiter und eine verständliche Prozessdokumentation.

Bedeutung von Tax Compliance im Zusammenhang mit § 2b UStG

Die Sicherstellung der anforderungsgemäßen Umsetzung des § 2b UStG kann nur durch Implementierung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems sog. Tax Compliance Management System (TCMS) erfolgen, welchem die Finanzverwaltung bei der Beurteilung strafrechtlicher Folgen hohe Bedeutung zuweist.

Die im Rahmen der von uns durchgeführten Studie zur Einrichtung eines TCMS gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass der Umsetzungsstand eines solchen Systems noch sehr gering ausfällt, da in lediglich 15 % der Unternehmen schriftliche Verfahrensanweisungen zum Umgang mit steuerlichen Pflichten existieren und allein 8 % der Befragten über ein umfangreiches TCMS verfügen.

Mit dem Ziel, den beteiligten Mitarbeitern Sicherheit zu gewähren und den gesetzlichen Vertreter zu exkulpieren, bietet sich die Einführung eines solches Kontrollsystems im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG an. Der Übergangszeitraum zur Anwendung des § 2b UStG wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz zwar bis zum 31.12.2022 verlängert, allerdings sollte aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Implementierung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) eine zeitnahe Umsetzung erfolgen.

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