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Photovoltaik-Anlagen als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art

Stellungnahme vom FG Münster mit Urteil vom 21. April 2021

Mehrere Photovoltaik-Anlagen einer Kommune als einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA)?

Mit dieser Frage hat sich jüngst das FG Münster mit Urteil vom 21. April 2021 (Aktenzeichen: 13 K 3663/18 K,G) beschäftigt. Dem vorausgegangen war ein Rechtsstreit einer Kommune, welche sechs Photovoltaik-Anlagen auf mehreren gemeindlichen Gebäuden betreibt und jede Photovoltaik-Anlage als einen selbstständigen BgA nach § 4 Abs. 1 KStG erklärt. Die Gemeinde hat für jede Photovoltaik-Anlage den Freibetrag i.H.v. 5.000 € nach § 24 Abs. 1 S. 1 KStG in Anspruch genommen, sodass sich in den meisten Fällen keine Körperschaftsteuerzahlung ergab, da die Gewinne unterhalb des Freibetrages lagen. Die Finanzverwaltung wiederum vertritt die Ansicht, dass die Photovoltaik-Anlagen einen einheitlichen BgA darstellen, sodass „lediglich“ ein Freibetrag zu berücksichtigen ist.

Wie hat das Finanzgericht Münster entschieden?

Das Finanzgericht hat die sechs Photovoltaik-Anlagen als einen einheitlichen BgA gewürdigt und „lediglich“ einen Freibetrag berücksichtigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass  die sechs Photovoltaik-Anlagen im Urteilsfall eine funktionale Einheit darstellten. Dies folge daraus, dass

  1. alle sechs Photovoltaik-Anlagen unter einer einheitlichen Leitung standen (Leiter des Amtes Planen und Bauen) und
  2. die sechs Photovoltaik-Anlagen in den Jahresberichten als eigenständiger Geschäftskreis geführt worden sind (es wurde jeweils eine zusammengefasste Teilergebnis- und Teilfinanzrechnung erstellt).

Ferner hat das Finanzgericht Münster darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung, ob ein einheitlicher BgA oder mehrere BgA vorliegen, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Interessant ist das Urteil auch deshalb, weil das FG Münster sich neben der Zusammenfassung von BgA zu dem Begriff der „herausgehobenen wirtschaftlichen Betätigung“ nach § 4 Abs. 1 S. 1 KStG geäußert hat. Demnach begründet laut dem Finanzgericht der Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung in das allgemeine Stromnetz zwingend einen BgA, auch wenn nur geringe Umsätze bzw. Gewinne erzielt werden (entgegen der 35.000 €-Grenze der Finanzverwaltung).

Vor dem Hintergrund (und der baldigen Anwendung des § 2b UStG) empfiehlt es sich daher, diese Thematik nochmal hinsichtlich eines Vorsteuerabzuges und möglicher Erklärungspflichten gesondert ins Auge zu fassen.

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