Neuigkeiten

Ende der EEG-Umlage

Ende der Energiegesellschaften?

Mit Veröffentlichung des Koalitionsvertrags der Ampel-Koalition wurde die Beendigung der EEG-Umlage bekanntgegeben. Damit mindert sich das umsatzsteuerliche Einsparpotenzial für Gesundheits- und Sozialunternehmen bei Einbindung von eigenen Energiegesellschaften als Wiederverkäufer von Strom, was eine Neubewertung der Vorteilhaftigkeit zur Folge hat.

Wie funktioniert das Modell im Gesundheits- und Sozialwesen?

Die EEG-Umlage sowie auch die Stromsteuer sind Bestandteile des Strompreises und unterliegen als solche der Umsatzbesteuerung. Für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer – wie bei Gesundheits- und Sozialunternehmen regelmäßig der Fall – wird die nicht abzugsfähige Vorsteuer zu einer über das eigene Leistungsportfolio der Heilbehandlungs- und Sozialleistungen zu refinanzierenden Kostenposition. Ein Überwälzen der steigenden Strompreise auf die Kostenträger ist regelmäßig nur in pauschalierter Form und zeitverzögert möglich. Hier setzt das Modell der konzerneigenen Energiegesellschaft an. Das umsatzsteuerliche Einsparpotenzial ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass

  • die EEG-Umlage grundsätzlich erst bei der Lieferung des Stroms an den Letztverbraucher anfällt und
  • die Stromsteuer erst bei Entnahme des Stroms zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entsteht.

Die zwischengeschaltete Energiegesellschaft ist Wiederverkäufer. Der von ihr an den Stromlieferanten zu entrichtende Nettobezugspreis umfasst folglich keine EEG-Umlage und auch keine Stromsteuer, die im Jahr 2021 zusammengenommen einen Anteil von rund 20 % am Nettostrompreis ausmachten. Eine Belastung mit Umsatzsteuer kommt nur auf einen reduzierten Bezugspreis zum Tragen. Den zweiten entscheidenden Faktor bildet, neben der Reduzierung der umsatzsteuerlichen Belastungswirkungen auf den Einkaufspreis, das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Energiegesellschaft als Wiederverkäufer und den konzerninternen Letztverbrauchern des Stroms. Diese bewirkt, dass der durch die Energiegesellschaft auf die konzerninternen Letztverbraucher umgelegte (reduzierte) Bruttobezugspreis sowie die nun anfallende Stromsteuer und die EEG nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Konsequenzen aus der Abschaffung der EEG-Umlage

Mit dem Koalitionsvertrag wurde als eine energiepolitische Maßnahme der regierenden Ampel-Koalition die Abschaffung der EEG-Umlage beschlossen. Zwischenzeitlich wurde das Ende durch den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz bestätigt und auf den 1. Januar 2023 datiert. Neben der erhofften dämpfenden Wirkung auf den Bezugspreis von Strom schwindet auch ein Stück weit die Attraktivität des Einsatzes von Energiegesellschaften in Verbünden des Gesundheits- und Sozialwesens. Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 fällt mithin ein Großteil des umsatzsteuerlichen Einsparpotenzials weg. Die Zusammensetzung des Strompreises 2021 zugrunde gelegt, berechnet sich der Umsatzsteuervorteil nicht mehr auf 20 % des Energiepreises, sondern lediglich noch auf 7 % des Energiepreises, was dem Anteil der Stromsteuer entspricht.

Handlungsbedarf

Neben den klassischen administrativen Kosten für die Unterhaltung einer Tochter- oder Enkelgesellschaft bringt die Klassifizierung als Energieversorgungsunternehmen einige formelle Verpflichtungen, insbesondere energierechtlich begründete Erlaubnis-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten, mit sich. Reduziert sich nun durch den Wegfall der EEG-Umlage das umsatzsteuerliche Einsparpotenzial um mehr als die Hälfte des bei der ursprünglichen Bewertung zugrunde gelegten Ansatzes, ist die Vorteilhaftigkeit neu zu evaluieren.

FAZIT

Speziell für Energiegesellschaften im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft sinkt durch das Ende der EEG-Umlage die umsatzsteuerliche Attraktivität. Ob die Energiegesellschaft in ihrer aktuellen Form und Funktionsweise weiterhin mehr Vor- als Nachteile verspricht, empfehlen wir frühzeitig zu evaluieren, da Anpassungen im Bereich der Energieversorgung stets mit einer gewissen Vorlaufzeit verbunden sind.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!