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Energieverbrauch von Pflegeheimen gesunken

Energieverbrauch im Kontext der Ergänzungshilfen

Zur Feststellung, ob und inwieweit sich die Inanspruchnahme des Härtefallfonds bzw. der Ergänzungshilfen im Sinn von § 154 SGB XI auf den Energieverbrauch ausgewirkt hat, wurde im Auftrag des BMG von Curacon gemeinsam mit solites eine Befragung von stationären Pflegeeinrichtungen über das Online-Umfragetool LamaPoll durchgeführt.

Insgesamt konnten hierüber Daten von 231 Einrichtungen für die Auswertung genutzt werden. Zusätzlich erfolgte eine umfassende Datenerhebung des Energieverbrauchs in einem standardisierten Erhebungsbogen auf Excel-Basis, um eine hinreichend wissenschaftlich korrekte Auswertung durchführen zu können. Hierüber konnten Energiedatensätze von 122 teilnehmenden Einrichtungen ausgewertet werden. Aufgrund des Umfangs und der Zusammensetzung der Stichprobe ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse repräsentativ sind.

Der Stromverbrauch ist in der Vergleichsbetrachtung der Jahre 2022/2021 pro m² im Mittel um 3,6 % und pro Bewohner:in um 4,5 % gesunken. Der Wärmeverbrauch pro m² ist im Mittel um  2,9 % und pro Bewohner:in um 3,4 % gesunken. Die stärkere Reduzierung pro Bewohner:in deutet auf eine gestiegene Auslastung hin.

Nachdem die Energieverbräuche der Pflegeeinrichtungen bereits im Jahr 2022 gesunken waren, konnte der Energieverbrauch im ersten Halbjahr 2023 nochmals reduziert werden. Für das erste Halbjahr 2023 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2022 wurden durchschnittlich 4 % Strom und 7 % Wärme eingespart.

Hinsichtlich der Umsetzung von Energiesparmaßnahmen geben fast die Hälfte (47 %) der Teilnehmenden an, dass sie bereits in den Jahren vor 2022 Energiesparmaßnahmen in ihren Pflegeeinrichtungen umgesetzt haben. Ca. zwei Drittel (65 %) setzen im Jahr 2022 oder 2023 weitere Energiesparmaßnahmen um. Knapp 30 % haben bisher keine Energiesparmaßnahmen umgesetzt.

Da sich eine Reduktion des Energieverbrauchs bereits in den vorherigen Zeiträumen zwischen 2022 und 2021 zeigt, ist nicht davon auszugehen, dass der Rückgang ab März 2023 mit den Mitteln aus dem Härtefallfonds in Verbindung gebracht werden kann. Auch aufgrund des fehlenden monetären Anreizes – in Form einer finanziellen Belohnung für die Reduzierung des Energieverbrauchs – der Ergänzungshilfen aus § 154 SGB XI, ist zu unterstellen, dass die Entwicklung des Energieverbrauchs nicht mit der Nutzung der Mittel aus dem Härtefallfonds in Verbindung gebracht werden kann.

Möglicherweise könnte die in 2022 bestehende Unsicherheit, ob die hohen Preissteigerungen vollständig über die Pflegesätze finanziert werden können, als Treiber für die weitergehende Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs in 2023 identifiziert werden.

Der Wille, Energiekosten und die Emissionen schnellstmöglich zu reduzieren sowie Klimaschadenskosten in Milliardenhöhe zu vermeiden, ist im Übrigen unter den Träger in der Langzeitpflege weit verbreitet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bereitschaft, ökologische Verantwortung zu übernehmen, die allgemeine Sensibilisierung in der Bevölkerung und damit auch bei den Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtungen zu verhaltensbezogenen Energiespareffekten beigetragen haben. Dies kann auch eine Erklärung dafür sein, warum Einrichtungen, die der Angabe gemäß keine Energiesparmaßnahmen initiiert haben, ebenfalls einen Rückgang beim Energieverbrauch aufweisen.

Es besteht (bisher) keine externe ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Reduzierung des Energieverbrauchs. Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Standards oder zur Selbstversorgung über eine Photovoltaik-Anlage gelten bisher in der Regel nicht als betriebsnotwendig. Aufgrund einer kostenbasierten Vergütungssystematik bestehen auch keine Anreize für eine Verbrauchs- bzw. Energiekostenreduzierung, da diese die Kalkulationsbasis für die Pflegesatzverhandlungen verringern.

Wenn die klimapolitischen Ziele erreicht werden sollen und Pflegeeinrichtungen einen größtmöglichen Beitrag zur Reduzierung des Energieverbrauchs leisten sollen, wären Investitionshemmnisse zu beseitigen und zu klären, wie Maßnahmen zur energetischen Sanierung über eine öffentliche Förderung oder über die gesonderte Berechnung der Investitionskosten finanziert werden können.

Mehrkosten für Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Standards, die über die gesonderte Berechnung der Investitionskosten von den Pflegebedürftigen bzw. den Sozialhilfeträgern im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII zu tragen wären, stehen auf der anderen Seite eine Absenkung der Energiekosten gegenüber, so dass diese zur Entlastung der Pflegebedürftigen bzw. der Sozialhilfeträger beitragen.

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