Mit Urteil vom 15.11.2022 entschied das Berliner Verwaltungsgericht (VG 3 K 309/21) über die Klage einer Trägerin mehrerer staatlich anerkannter Ersatzschulen in Berlin. Die Klägerin begehrte die Erhöhung der ihr gewährten Zuschüsse unter zusätzlicher Berücksichtigung der Personalstellen für Verwaltungsleitung, IT-Administration und Schulsozialarbeit. Sie machte geltend, diese seien für die Berechnung ebenso beachtlich wie die Stellen für Schulsekretärinnen und Hausmeister. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Berliner Schulgesetz regelt die Finanzierung von Ersatzschulen nicht umfassend, sondern eine weitergehende Präzisierung der Berechnung erfolgt durch die sogenannte „Ersatzschulzuschussverordnung". Aus Sicht des Verwaltungsgerichts begegnet diese Regelungstechnik insbesondere in Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt keinen rechtlichen Bedenken.
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt für Ersatzschulen nach Maßgabe der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen. Es wird also ein Vergleichsmaßstab herangezogen („vergleichbare Personalkosten“).
Unter „vergleichbare Personalkosten“ versteht das Ersatzschulzuschussverordnung „die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen, soweit diese nicht für über das Regelangebot hinausgehende kostenpflichtige Angebote entstehen.“
Das Urteil setzte sich insbesondere mit der Frage auseinander, in welchen Fällen ein solches „Regelangebot“ besteht. Aus der zitierten Definition leitet das Verwaltungsgericht ab, dass eine Vergleichbarkeit nur dann gegeben sei, wenn die Kosten in der Ausstattung der entsprechenden Vergleichsgruppe – hier öffentliche Schulen – regelmäßig abgebildet seien.
Da in Berlin erst seit dem Jahr 2021 ein Regelangebot an Verwaltungsleitungsstellen für öffentliche Schulen bestehe, der von der Klägerin begehrte Zuschuss sich jedoch auf einen vorherigen Zeitraum bezog, erklärte das Verwaltungsgericht die Klage insoweit für unbegründet.
In Bezug auf die Stellen für die IT-Administration wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es an öffentlichen Schulen keine Stellen für IT-Administration gebe, sondern diese Aufgabe vielmehr von Lehrkräften neben ihren pädagogischen Hauptaufgaben übernommen würden. Die daraus resultierende Stundenminderungen fänden bei der Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation ihre Berücksichtigung. Ebenfalls sei die Wartung von IT-Anlagen, die im vorliegenden Fall von externen Dienstleistern übernommen worden sei, nicht zuschussfähig.
Auch der Kreis der an öffentlichen Schulen tätigen Schulsozialarbeiter sei nicht in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten einzubeziehen. Soweit das Land Berlin eigene Angestellte als Sozialarbeiter an Schulen beschäftige, handele es sich nicht um eine Regelausstattung. Es gebe nur wenige Projektschulen mit budgetierten Stellen für Sozialarbeiter. Die Ausgestaltung der ansonsten in ganz überwiegendem Maße durch freie Träger durchgeführte Sozialarbeit, deren Administration durch eine Stiftung als Programmagentur erfolge, stehe einer Berücksichtigung dieser Sozialarbeiter bei der Zuschussberechnung entgegen.
Beachtenswerter Weise ließ das Verwaltungsgericht die Berufung wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ mit dem Hinweis zu, es seien etwa 80 weitere Klageverfahren von Ersatzschulträgern alleine für das Zuschussjahr 2021 anhängig, welchen dieselben Rechtsfragen zugrunde lägen.
Auf Rückfrage bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts teilte man uns mit, dass ein Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht anhängig sei. Gerne informieren wie Sie auich weiterhin zu diese Thema. Jetzt Kontakt aufnehmen!