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Flexible Arbeitszeiten ade?

Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung

Bereits im Jahr 2019 sorgte der EuGH mit seinem sogenannten „Stechuhr-Urteil“ bundesweit für Aufregung. Dieser forderte damals von den Mitgliedsstaaten, eine Verpflichtung aller Arbeitgeber zur umfassenden Arbeitszeiterfassung. Die Details wurden dabei ausdrücklich der nationalen Gesetzgebung überlassen. Auf diese Entscheidung bezugnehmend stellte das BAG jüngst am Rande einer Streitigkeit zur Einführung einer Zeiterfassung fest, dass bereits jetzt § 3 Abs. 2 Nr.1 ArbSchG die Arbeitgeber auch zur systematischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet (BAG Beschl. v. 13.09.2022 - 1 ABR 22/21).

Arbeitszeiterfassung: Quo vadis?

Auch wenn eine Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben noch immer auf sich warten lässt, sollten Arbeitgeber nach der aktuellen BAG-Entscheidung ihre Arbeitszeiterfassungen schon jetzt auf den Prüfstand stellen.

Vor allem Arbeitgeber mit sehr flexiblen Arbeitszeitmodellen wie bspw. der Vertrauensarbeitszeit, stellen sich nun die berechtigte Frage ob und wie diese Beschäftigung in Zukunft überhaupt noch möglich sein wird.

Sollten außerdem durch die verpflichtende Arbeitszeiterfassung Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz dokumentiert werden, so werden vermutlich auch dessen Bußgeldvorschriften vermehrt an Bedeutung gewinnen. Die Rechtsprechung des BAG öffnet insofern viele Tore für Behörden und auch die Gerichte für eine neue Beurteilung des Arbeitszeitrechtes.

Damit ist auch für Aufsichtsräte die Thematik schon jetzt von Bedeutung, da sie als Kontrollgremium die Überwachung der Geschäftsführung, also auch der Einhaltung der Gesetze übernehmen. Gem. § 21 f. ArbSchG befasst sich genau damit auch das Gewerbeaufsichtsamt in Bezug auf das Arbeitsschutzgesetz. Dies ist auch befugt entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung anzuordnen. Die Einhaltung der Arbeitszeiterfassung wird zukünftig wohl an vielen Stellen (Aufsichtsämter, Gerichte, etc.) für erhöhte Aufmerksamkeit und Aktivität sorgen.

Der Druck auf Unternehmen und den deutschen Gesetzgeber wurde durch das BAG nochmal erhöht. Die tatsächliche gesetzgeberische Umsetzung wird maßgeblich für die Ausgestaltung in der Zukunft sein. Und es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber keine weiteren drei Jahre zur konkreten Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassungspflicht benötigt. Noch mehr Rechtsgestaltung durch die Arbeitsgerichte gilt es doch zu vermeiden.

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