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Frauenquote im öffentlichen Bereich

Regelungen des FüPoG II

Ziele des Gesetzes

Beide Führungspositionengesetze (FüPoG I aus 2015 und FüPoG II aus 2021) haben zum Ziel, den Anteil von Frauen in Führungspositionen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor zu erhöhen. Dazu wurden zum Teil fixe Quoten für Aufsichtsräte zum Teil flexible Quoten eingeführt. Im Bereich des öffentlichen Dienstes wurde das Bundesgleichstellungsgesetz novelliert. Da das FüPoG I nicht den gewünschten Effekt erzielte, wurde im vergangenen Jahr mit dem FüPoG II nachgebessert. Gesetzlich verankert sind die Angaben zur sog. Frauenquote in § 289 f Nr. 4 HGB.

Betroffene Unternehmen

Der Anwendungsbereich des FüPoG betrifft neben den börsennotierten Gesellschaften auch nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften wenn sie nach § 36 oder § 52 Absatz 2 GmbHG verpflichtet sind, Angaben zur Frauenquote zu machen. Der Verweis auf § 36 GmbHG schlägt die Brücke zu den mitbestimmten Gesellschaften nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Bei den vom DrittelbG erfassten Unternehmen handelt es sich um bestimmte Unternehmen (z.B. GmbHs) mit mehr als 500 Arbeitnehmer:innen. Es sei denn, eine Ausnahmeregelung aus § 1 Abs. 2 DrittelbG trifft zu. Unter die vom Gesetz ausgenommenen Gesellschaften fallen z.B. Gesellschaften, die die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen […] dienen.

Inhalt der Erklärung zur Unternehmensführung

Gesellschaften, die unter diese Berichtspflicht fallen, sind nach dem HGB verpflichtet, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen. Für den Fall, dass eine Zielgröße Null festgelegt wurde, ist dies zu begründen. Darüber hinaus ist über die Zielerreichung zu berichten.

Beispiel:

Angaben gemäß dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen:

Die vom Aufsichtsrat für das eigene Gremium festgelegte Quote von 33,3 % für die Besetzung mit Frauen wurde unverändert beibehalten. Damit wurde die ursprünglich fixierte Zielquote von 25,0 % bis Ende 2022 deutlich übertroffen und fast eine Verdoppelung zum Vorjahr erreicht.

Besondere Vorschriften für den öffentlichen Bereich

Bei Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, gilt die Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan. Daneben wird für Unternehmen z.B. in der Rechtsform GmbH mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes die Pflicht eingeführt, im Gesamtaufsichtsrat die fixe Mindestquote von 30 % zu erfüllen.

Die Vorgaben für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligungen des Bundes können auf Mehrheitsbeteiligungen eines Bundeslandes per Landesgesetz übertragen werden. Hier sind somit die Landesgesetze zu studieren.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes werden die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann (§ 4 BGremBG). Bislang galten die Vorgaben des Gesetzes erst ab drei zu besetzenden Sitzen. Darüber hinaus wird das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 im Bundesgleichstellungsgesetz festgeschrieben.

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