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Stiftungsreform – Auswirkungen auf das Kapital

Neue Reglungen ab dem 1. Juli 2023

Die durch die Stiftungsrechtsreform geschaffenen neuen Regelungen, die am 1. Juli 2023 in Kraft treten werden, berühren auch Vorschriften mit Blick auf das Stiftungsvermögen und Umschichtungsergebnisse. Wir sagen Ihnen, was hier wissenswert ist.

Gesetzliche einheitliche Definition des Stiftungsvermögens

§ 83b Abs. 1 BGB n.F. regelt künftig, dass bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung „das Stiftungsvermögen aus Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen“ besteht. Was unter diese Begriffe zu fassen ist, zeigt die nachfolgende Auflistung:

  • Grundstockvermögen: gewidmetes Vermögen, Zustiftungen & von der Stiftung bestimmtes Vermögen
  • sonstiges Vermögen: laufende Erträge, ggf. Umschichtungsgewinne, Spenden, Zuschüsse, Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.

Außen vor gelassen werden in der Betrachtung dieses Beitrags die Besonderheiten, die sich bei Verbrauchstiftungen ergeben.

Verwaltung des Grundstockvermögens

Nähere Ausführungen zum Umgang mit dem Grundstockvermögen macht § 83c Abs. 1 BGB n.F. Hier wird gesetzlich normiert, dass das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten ist und der Stiftungszweck mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen ist. Klargestellt wird darüber hinaus auch, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Wie das Grundstockvermögen zu erhalten ist, d. h. wertmäßig oder gegenständlich, real oder nominal, wurde gesetzlich nicht festgelegt. Hier bedarf es ggf. näherer Ausführungen in der Stiftungssatzung.

Reale vs. nominale Kapitalerhaltung

Wird eine reale Kapitalerhaltung angestrebt, ist das Stiftungsvermögen fortlaufend um einen Inflationsausgleich zu erhöhen. Anschließend ist dann zu prüfen, ob dieser fortgeschriebene Wert erhalten wurde. In der Regel kann der Erhalt des Stiftungskapitals allein aus der Bilanz nicht nachvollzogen werden. In diesen Fällen sind Zusatzangaben im Anhang oder – sofern ein solcher nicht aufgestellt wird – unter der Bilanz oder in einer separaten Anlage über die Zeitwerte der Vermögensgegenstände und Schulden der Stiftung sachgerecht. Diese Berechnungen finden außerhalb der Bilanz bzw. der Buchführung in einer Nebenrechnung statt. Eine nominale Kapitalerhaltung erfordert, dass der betragsmäßige Wert des Vermögens zu erhalten ist. Welche Art der Vermögensverwaltung bzw. Kapitalerhaltung angestrebt wird, sollte bestenfalls in einem Vermögenserhaltungskonzept festgelegt werden.

Ausweis und Verwendung von Umschichtungsergebnissen

Umschichtungsergebnisse entstehen, wenn Vermögensgegenstände des Grundstockvermögens, die nicht gegenständlich zu erhalten sind, zu einem anderen als dem bilanzierten Wert veräußert werden. Die sich daraus ergebenden Gewinne bzw. Verluste werden als Umschichtungsgewinne bzw. -verluste bezeichnet. Nach den Vorgaben der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) sind, sofern ein solcher Posten ausgewiesen wird, darin sämtliche Aufwendungen oder Erträge aus Umschichtungen des Grundstockvermögens zu erfassen. Unter die Aufwendungen und Erträge fallen auch (außer-)planmäßige Abschreibungen und daraus ggf. später resultierende Zuschreibungen des Grundstockvermögens. Insofern kann der Posten „Umschichtungsergebnisse“ auch negativ werden. Im Eigenkapital der Stiftung sollten diese unter dem gesonderten Posten „Umschichtungsergebnisse“ ausgewiesen werden. Dies dient u.a. dem Nachweis über die Wertentwicklung des Grundstockvermögens. Hierbei handelt es sich bislang um ein Wahlrecht, dessen Anwendung aus Transparenzgründen zwar empfohlen wird, von dem in der Praxis aber bislang nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wurde. Da unter dem Posten „Umschichtungsergebnisse“ nur Ergebnisse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens ausgewiesen werden, bedingt eine Dotierung, dass das Grundstockvermögen auf der Aktivseite durch „Davon-Vermerke“ oder durch eine entsprechende Angabe im Anhang gekennzeichnet ist. Durch die Stiftungsrechtsreform wird nun klargestellt, dass die Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können. Somit gewinnt die Kenntnis der Höhe des Umschichtungsergebnisses zukünftig an Bedeutung.

Ausweis von Kapitalrücklagen ist (wie bislang) möglich: Unter der Kapitalrücklage werden sonstige Zuwendungen erfasst, die der Stifter oder ein Dritter zur dauerhaften Stärkung des Kapitals (z. B. zur Erfüllung des zugrunde liegenden Kapitalerhaltungskonzepts) leistet und die weder dem Errichtungskapital noch den Zustiftungen zuzuordnen sind.

Vorgabe für einen Eigenkapitalausweis bei Stiftungen

Aus der Bilanz, genauer gesagt aus dem Eigenkapitalausweis in der Bilanz, sollte die nun gesetzlich normierte Unterteilung in „Grundstockkapital“ und „Sonstiges Eigenkapital“ ablesbar sein. Bei einem Eigenkapitalausweis, wie er in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) vorgesehen ist, ist dies zumindest durch Addition mehrerer Zahlen möglich.

Sollte sich mit Blick auf die Gültigkeit der neuen gesetzlichen Vorgaben zum 1. Juli 2023 noch im Jahr 2022 Gestaltungsbedarf ergeben, z. B. weil die bereits bislang bestehende Vorgabe für den Eigenkapitalausweis noch nicht umgesetzt wurde, so kann mit Hilfe nachfolgender Darstellung einmal geprüft werden, ob die aktuellen Anforderungen bereits umgesetzt sind oder ob es hier Handlungsbedarf gibt.

Unter den Begriff des „Grundstockkapitals“ würden die Unterpunkte unter I. Stiftungskapital, nämlich 1. Errichtungskapital und 2. Zustiftungskapital, fallen. In Summe würden dann die Posten II. Rücklagen, III. Umschichtungsergebnisse und IV. Ergebnisvortrag unter einem Sammelbegriff „Sonstiges Eigenkapital“ darstellen. Die weiteren relevanten Änderung des Stiftungsrechts erläutert mein Kollege Dr. Yun Huh in seinem Beitrag

Fazit

Die eindeutige Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Grundstockvermögen und zum sonstigen Vermögen wird mit der Stiftungsrechtsreform an Bedeutung gewinnen. Gleiches gilt für die Ermittlung und den separaten Ausweis von Umschichtungsergebnissen.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!